Verleumdung und Diffamierung, mehrfache Verstöße gegen unsere Verfassung und zahlreiche Sozialrechtsnormen - wie die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie das Bundesversicherungsamt BVA, Rechtsvorgänger des Bundesamt für Soziale Sicherung BAS, mit einer schmerzgeplagten, schwerbehinderten und chronisch Kranken umgehen....

Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund die Öffentlichkeit belügt und ihre schwerbehinderte und chronisch kranke Versicherte in der Öffentlichkeit verleumdet und diffamiert…

Zu den hier dargestellten Sachverhalten schauen Sie gerne auf der Unterseite "Beweise", wo alles belegt ist!

Das sagt der investigative Journalist Werner Reisinger auf der Beschwerdeplattform "Reclabox" zu unserem Fall:

von Werner Reisinger 

Das was hier veröffentlicht wird, kommt mir sehr bekannt vor.
Gleiche Krankheit
Gleicher Zeitraum
Gesetzwidriger Eingriff ins Versicherungskonto; Verfahrensverschleppung
Prozesswidriges unrichtiges Vorbringen bei den Gerichten
Vernichten von Beweisgutachten
Revidieren "unpassender" Gutachten
Missachtung der eigenen Regeln (Begutachtungsrichtlinien)
Die selben Rechtsverletzungen durch DRV BfA (Gera)
Die selben Rechtsverletzungen durch SG und LSG Bayern, wie Entzug des Rechts auf Beweis und Korrektur medizinischer Fachgutachten durch Amtsrichter.
Das übergeordnete System leistet die Deckung dieser Rechtsbrüche, schließlich können so die Beiträge niedriger bleiben.
Werner Reisinger

 

 

 

Wie wir umfassend und engmaschig mit Beweisen dokumentiert haben, hat die Deutsche Rentenversicherung nicht nur das von ihrem eigenen beratungsärztlichen Dienst erstellte Gutachten, dass bei einer Gesamtschau aller vorliegenden Befundberichte gegen Ende des Widerspruchsverfahrens annimmt, die Versicherte sei aufgrund vor allem der Schwere der Erkrankung und der längst eingetretenen Chronifizierung der Erkrankung nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, rechtswidrig einfach ignoriert (Verstoß gegen § 20 SGB X und Art. 103 GG sowie Art. 3 GG), sondern auch noch pflichtwidrig versäumt, ein vom ärztlichen Dienst von der Verwaltung eingefordertes (die Versicherte begünstigendes) Gutachten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. Jabbarian einzuholen und somit auch hier gegen § 20 SGB X sowie Gehörsverweigerung Art. 103 GG verstoßen, vielmehr hat die Rentenversicherung gegen weitere Rechtsnormen der Sozialverwaltung und des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen:

 

Die Rentenversicherung hat zahlreiche die Klägerin/Versicherte begünstigende schutzwürdige Akten ohne Kopie rechtswidrig vernichtet und damit nicht nur gegen das Verwahrungsgebot in der Öffentlichen Sozialverwaltung verstoßen gemäß § 110 IV SGB IV, und damit den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 StGB erfüllt!

Dies ist ein Vergehen, daß mit 1 bis 5  Jahren Haft strafbewehrt ist…

(Vergleichen Sie hierzu bei „Verletzte Rechts- und Verfassungsnormen“!

 

Vielmehr hat die Rentenversicherung dann auch noch gegen den Sozialdatenschutz Ihrer Versicherten verstoßen, indem sie streng geschützte Akten rechtswidrig an die Gerichte weitergereicht hat! (Verstoß gegen  § 76 SGB X  Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten)

 

Und um das Faß voll zu machen, hat die Deutsche Rentenversicherung dann auch noch die Daten ihrer Versicherten Elke Ries mit Fremddaten einer verstorbenen Versicherten gemischt!

 

Also: Mehrfache Verstöße gegen den Datenschutz der Versicherten, teilweise sogar strafbewehrt mit 1 bis 5 Jahren Haft und Entlassung aus dem Öffentlichen Dienst: Die Rentenversicherung Bund als „Bundeskörperschaft des Öffentlichen Rechts“ unterliegt hier analogen  Rechtsnormen wie andere Bereiche staatlicher Verwaltung!

 

Belügen der Versicherten anläßlich eines Antrages gemäß § 44 SGB (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes")

Bereits im Jahre 2010 hatten wir gemäß § 44 SGB X einen Antrag an die Rentenversicherung zur eigenen Überprüfung ihres Verwaltungshandelns gestellt. (§ 44 SGB X "Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes".) Dabei überprüft die Rentenversicherung sich selbst hinsichtlich unterlaufener Fehler und rechtswidrigen Verwaltungshandelns: Trotz angeblicher "gründlicher Prüfung" konnte die Rentenversicherung hier keinerlei eigene Fehler entdecken, selbst ein umgehend von uns eingelegter Widerspruch brachte nur die lapidare Erklärung: Die Rentenversicherung habe rechtskonform gehandelt und konnte keinerlei Rechtsfehler ihres Verwaltungshandelns feststellen! Natürlich alles ohne Begründung der von uns kritisierten Vorgänge!

 

Tatsächlich wurde hier erkennbar gar nichts überprüft, auch die manipulierte Aktenlage durch Vernichtung schutzwürdiger Akten, Ignorierung des bestehende begünstigenden Gutachtens des eigenen beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung selbst und weitere Rechtsverstöße konnte die Rentenversicherung nicht erkennen - wer soll ihr das glauben? Auch hier hat die Rentenversicherung erkennbar die Versicherte angelogen, denn die rechtswidrige Aktenlage bestand ja noch im Jahre 2011, als der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar die Aktenlage überprüfte und zahlreiche Verstöße gegen einschlägige Rechtsnormen feststellte! Hätte die Rentenversicherung irgend etwas überprüft, wäre die rechtswidrige Aktenlage soweit möglich natürlich korriegiert worden, was aber nicht geschehen ist! Dies ist ein unwiderlegbarer Beweis dafür, daß die Deutsche Rentenversicherung Bund gar nichts kontrolliert und somit auch gar nichts korrigiert hat - Lügen haben kurze Beine!

 

Was bedeutet dies konkret?

Die Rentenversicherung hat hier nicht nur gar nichts kontrolliert und korrigiert, da sie aber auf fast sämtliche Fehler durch die Klägerin hingewiesen wurde, dürfen wir hier von Vorsatz ausgehen: Sie hat nichts kontrolliert und korrigiert, weil die Rentenversicherung dies nicht wollte, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre - damit hat sie nicht nur ihrer Versicherten das rechtliche Gehör komplett verweigert und sie angelogen, da dies erkennbar Vorsatz war, hat sie sich zusätzlch strafbar gemacht: Nachdem sie zuvor rechtswidrig begünstigende schutzwürdige Akten der Versicherten vernichtet hatte und somit nicht nur gegen § 110 SGB IV verstoßen hat, sondern damit auch den Straftatbestand § 133 StGB Verwahrungsbruch erfüllt hat, beugt sie jetzt auch noch das Recht, indem sie ein von ihr selbst erstelltes, die Klägerin begünstigendes Gutachten zurückhält und nicht an die Gerichte weiterleitete.

Die deutsche Rentenversicherung hat also gleich zwei Straftatbestände erfüllt: Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB und Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB, indem sie ihr selbst erstelltes Gutachten nicht an die Gerichte weiterleitete. Dies erfüllt mit großer Sicherheit dann den Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, ebenfalls strafbewehrt mit bis zu 5 Jahren Haft und sogar als Verbrechen qualifiziert...

Strittig ist noch, ob dieser Straftatbestand ein einmaliges Ereignis ist oder fortlaufend erfüllt wird, wenn das darauf basierende rechtswidrige Verwaltungshandeln fortgeführt wird, obwohl es rechtswidrig und sogar verfassungswidrig ist!

Dies sind keine Spekulationen, sondern "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" Rechtstatsachen! Aber darauf beruht die Verweigerung der Erwerbsminderungsrente bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt!

 

Das Bundesversicherungsamt BVA hat dies seinerzeit aktiv gedeckt und ist seiner Verpflichtung zur Rechtsaufsicht nicht nachgekommen, auch der Rechtsnachfolger des BVA, das Bundesamt für Soziale Sicherung mauert hier und stellt sich auf die Seite der Rentenversicherung - damit wird mit ziemlicher Sicherheit der Tatbestand der "Begünstigung" erfüllt...hierüber ist aber das letzte Wort noch längst nicht gesprochen.

 

Wie die Rentenversicherung Bund die Öffentlichkeit auf Kosten ihrer Versicherten belügt

 

In einem Artikel in der NWZ vom 09.06.2012 berichtet die NWZ über unseren Fall, Zitat NWZ Artikel:

 

„Erich Ries sagt, die DRV habe Gutachten nicht weitergereicht, sie habe Unterlagen rechtswidrig vernichtet, sie habe Datenschutzvorschriften verletzt. Er legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Er forderte nach § 44 Sozialgesetzbuch X die „Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes“. Er reichte Dienstaufsichtsbeschwerde ein, stellte Strafanzeige, seine Aktenordner wurden immer dicker, sein Konto immer leerer, 7000 Euro Gerichtskosten musste er bezahlen. „Alles vergeblich!“, sagt er, jetzt klingt auch er sehr matt.

Die DRV verweist auf Nachfrage darauf, dass die Entscheidung, den Rentenantrag von Frau Ries abzulehnen, „von allen sozialgerichtlichen Instanzen“ bestätigt worden sei. Es seien keine Akten oder Beweise vernichtet worden, Gutachten habe man weder nicht weitergereicht noch ignoriert.Das ist eine freche Lüge!

 

  Wir haben bereits 2011, als wir den vielfachen Datenmißbrauch und Löschung schutzwürdiger Akten durch die Rentenversicherung festgestellt hatten,  den damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar um Veranlassung einer gründlichen Aufklärung gebeten, und dieser ist unserem Antrag nach einjähriger Verzögerung wegen zweimaligem „Büroversehen“ auch nachgekommen.

 

Dies hat der Bundesdatenschutzbeauftragte uns dann als Ergebnis seiner Bemühungen geschrieben, diese Briefe liegen uns natürlich nach wie vor noch vor:

Zum Verstoß gegen den persönlichen Datenschutz der Versicherten Elke Ries durch die Rentenversicherung schreibt der Bundesdatenschutzbeauftragte:

 

„Die Vernichtung der RehaAkte aus dem Jahr 1998 wurde am 24.7.1999, also 14 Monate nach Beendigung der Maßnahme, durchgeführt. Der Vorgang zum Antrag aus dem Jahr 2002 wurde am 09.09.2003 und somit 13 Monate nach Abschluß der Maßnahme vernichtet.“  Heißt: Begünstigende schutzwürdige Akten wurden teilweise 20 Tage nach Beginn des Sozialgerichtsprozesses vernichtet – ein strafbarer Akt gemäß § 133 StGB Verwahrungsbruch! (Schreiben Bundesdatenschutzbeauftragter vom 29.11.2011)

 

Die DRV Bund hat den gesamten Vorgang einem internen Prüfverfahren unterzogen und als Ergebnis festgestellt, "dass ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung Bund und als Folge dessen ein Verstoß gegen die von ihr zu beachtenden Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§ 35 der ersten Buches Sozialgesetzbuch SGB 1-; 3 67 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X-) vorliegt" und, weiter unten: „Abschließend können wir nur nochmals feststellen, dass sowohl die Übersendung (….) an die jeweiligen Gerichte , als auch die Aufnahme der Informationen über die Sozialdaten der anderen Versicherten in den Aktenvorgang der Petententin eindeutig einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Sozialdatenschutz darstellen. (Bundesdatenschutzbeauftragter, Schreiben 09.11.2011)

 

 

 Heißt: Begünstigende schutzwürdige Akten wurden teilweise 20 Tage nach Beginn des Sozialgerichtsprozesses vernichtet – ein strafbarer Akt gemäß § 133 StGB Verwahrungsbruch! 

 

Also: Unzweifelhaft erwiesen, daß die Rentenversicherung diese grob rechtswidrige und teilweise strafbewehrten Rechtsverstöße zu verantworten hat! Diese Schreiben liegen uns natürlich immer noch vor!

   

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist es so, daß die Richter dieses entscheidende begünstigende vom beratungsärztlichen Dienst der Rentenversicherung selbst erstellte Gutachten von der Rentenversicherung NICHT erhalten haben, von der Rentenversicherung also auch hier vorsätzlich falsch informiert wurden, damit das Urteil dann auch mit Sicherheit entsprechend negativ für die Versicherte ausfällt!  Da die Rentenversicherung uns und auch die Öffentlichkeit völlig skrupellos über die anderen Tatsachen belogen hat, können wir annehmen, dass sie das auch im Falle des Gutachtens ihress eigenen beratungsärztlichen Dienstes getan hat  nach dem Motto: Was die Klägerin und die Richter nicht weiß, macht sie nicht heiß! 

Es ist mehr als unwahrscheinlich, daß die Rentenversicherung überhaupt den Klageweg beschritten hätte, wenn sie dieses die Klägerin eindeutig begünstigende Gutachten an die Gerichte weiter gereicht hätte, die Erfolgsaussichten für die Rentenversicherung bei einem derartigen Gutachten, vom eigenen beratungsärztlichen Dienst und die Klägerin begünstigend von der Beklagten vorgelegt, wären gleich null gewesen!

 

Was bedeutet dies aus rechtlicher Sicht?

 

Dreist ist die öffentliche Lüge in der NWZ auch deshalb, weil die Rentenversicherung Bund dem Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar zuvor alle vorgeworfenen Verstöße eingestanden hatte! Siehe oben!

Rein rechtlich bedeutet dies, daß die Rentenversicherung nicht nur gegen § 110a SGB IV verstoßen und damit den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 StGB erfüllt hat, sondern auch gegen § 274 StGB Urkundenunterdrückung, ein Straftatbestand, der ebenfalls  mit 1 bis 5 Jahren Haft strafbewehrt ist.

 

Ist es vorstellbar, daß all diese Rechtsverstöße fahrlässig passiert sind? Nein, dies ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall, erhärtet wird diese Annahme durch die Tatsache, daß die Rentenversicherung all dies hartnäckig öffentlich leugnet, obwohl diese Rechtsverstöße durch den Bundesdatenschutzbeauftragten ja überwiegend bestätigt wurden! Daher ist hier der Vorsatz der arglistigen Täuschung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen!

 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS, eigentlich die Rechtsaufsicht der Rentenversicherung, hat sich wie bereits sein Rechtsvorgänger BVA an dieser Deckung vielfacher und folgenschwerer Rechtsbrücher bereiligt - aber da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen! Schauen Sie meinen Schriftverkehr mit dem BAS, dem Bundesamt für Soziale Sicherung. dessen Charakteristikum es vor allem ist, nichts zu kontrollieren, sondern Rechtsverstöße zu decken - zumindest bis heute!

 

Was bedeuten diese öffentlichen Lügen der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Nordwestzeitung rechtlich und moralisch?

 

Erst einmal ist es eine riesige Dummheit, etwas abzustreiten, was bereits erwiesen ist!

Zweitens bedeutet dies, daß die Rentenversicherung alles tut, um in der Öffentlichkeit gut dazustehen, und dafür belügt sie ohne Skrupel nicht nur ihre eigene Versicherte, sondern auch die Öffentlichkeit.

 

Das dahinter stehende Kalkül ist klar: Wem glaubt man mehr, einem erbosten Ehepaar oder einer riesigen „Bundeskörperschaft des Öffentlichen Rechts“? Ja, viele Menschen können sich eine solche Dreistigkeit nicht vorstellen…

 

Drittens, und das ist mindestens genau so schlimm: Mit dem Abstreiten dieser Fakten und Rechtsverstöße unterstellt die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin und ihrem Ehemann erwiesen wahrheitswidrig, gelogen zu haben: Dies ist eine wahrheitswidrige, verleumderische persönliche Diffamierung sowohl der Versicherten als auch ihres Ehemannes in der Öffentlichkeit!

Mit dieser Ehrverletzung ist rechtlich der Tatbestand des Verstoßes gegen die Menschenwürde der Versicherten und ihres Ehemannes (GG Art. 1, unsere grundlegendste Verfassungsnorm) erfüllt, weil hier eine Öffentliche Verwaltung einzelne Menschen indirekt als Lügner bezeichnet und damit in der Öffentlichkeit als Lügner herabwürdigt und  diffamiert!

Es wurde der Klägerin/Versicherten also nicht nur die soziale Teilhabe rechtswidrig genommen, sondern diese auch noch öffentlich diffamiert – wo ist hier die von uns „Rechtsunterworfenen“ geforderte Gesetzestreue, wo ist hier die Treue zu unserer Verfassung?

 

Schlußfolgerung: Da die Rentenversicherung hier die Öffentlichkeit sogar über Tatsachen belügt, die sie zuvor selbst schriftlich eingestanden hat, dürfen wir hier Vorsatz unterstellen - die Klägerin wird diffamiert und die Öffentlichkeit getäuscht auf Kosten der schmerzgeplagten, schwerbehinderten und chronisch Kranken Versicherten - das zeugt nicht nur von erheblicher Skrupellosigkeit gegenüber einer Schwerbehinderten, die eigentlich den besonderen Schutz aller staatlichen Gewalt beanspruchen dürfte, das zeugt auch von einer großen Gleichgültigkeit gegenüber anderen staatlichen Instanzen wie den Gerichten und dem Bundesdatenschutzbeauftragten und seinen Feststellungen. Und schließlich bedeutet dies: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich hier erkennbar von rechtsstaatlichen Prinzipien verabschiedet, sie versucht mit Kriminellen Methoden ihre Ziele ohne Rücksicht auf Verluste durchzusetzen, sie ist eine durch und durch unglaubwürdige Organisation, die jederzeit bereit ist, bei Verfolgen ihrer Interessen das Recht zu beugen, die Öffentlichkeit auf Kosten auch ihrer eigenen Versicherten zu belügen und ihre eigenen Versicherten wahrheitswidrig öffentlich zu diffamieren!

Ich kann mir kaum ein schlimmeres Urteil über eine Institution der Öffentlich-rechtlichen Verwaltung vorstellen...