Verletzte Sozialrechts- und Verfassungsnormen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, das Sozialgericht Oldenburg, das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen und das
Bundesversicherungsamt BVA, Rechtsnachfolger Bundesamt für Soziale Sicherung BAS
Der BGH (Beschluss vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10) hat entschieden:
Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum
Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. Hier findet sich nirgendwo ein solcher
Hinweis, da die Parteien über die Beweisergebnisse nicht verhandelt haben, daher liegt hier eine Gehörsverletzung gemäß Art. 103 GG vor! Die Feststellungen des BGH gelten hier
sinngemäß!
§ 110a SGB IV Aufbewahrungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung Bund
Einizelnorm:
Neunter Abschnitt - Aufbewahrung von Unterlagen (§§ 109 - 110d)
Gliederung
§ 110a
Aufbewahrungspflicht
(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer
Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
§ 76 SGB X Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des
Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre
.§ 20, 1,2,3 SGB X Untersuchungsgrundsatz SGB X, Deutsche Rentenversicherung (Beweis 2)
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die
Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
§ 103 SGG
Untersuchungsgrundsatz Sozialgericht Oldenburg und Landessozialgericht Niedersachsen Bremen
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das
Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
§ 406
Ablehnung eines Sachverständigen
(1) 1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden. 2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist.
(2) 1Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner
Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die
Ernennung. 2Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. 3Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung
ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den
Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für
unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Privatgutachten vs. Gerichtsgutachten
Doch ist ein Privatgutachten wirklich weniger wert als ein Gutachten, das durch das Gericht
eingeholt wird?
Mit dieser
Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 11.11.2014 (Az. VI ZR 76/13).
„Legt
eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht
dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.“
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche
Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung
des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Teilweise ebenfalls gravierende und mehrfache Verstöße gegen Verfassungsrechtliche Festsetzungen:
Art. 1 GG Menschenwürde Diffamierung durch Gerichtsgutachterin Dr. Simone Sörries sowie Rentenversicherung
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in
der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 3 GG Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (u.a. bei Beweis 2)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 20 GG Verstoß gegen die Gewaltenteilung (Deutsche Rentenversicherung Bund
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
§ 62 SGG in Verbindung mit Art. 103 GG Verweigerung des rechtlichen Gehörs
§ 62 SGG Einzelnorm
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich
oder elektronisch geschehen.
Dies ist das spezielle Gesetz im Sozialgerichtsverfahren, in dem unser Verfassungsgrundsatz Art. 103 GG konkretisiert wird. die
Rentenversicherung, hier ist die Rechtsnorm allerdings nicht im SGG, sondern im SGB X verankert, sie lautet ähnlich:
§ 24 SGB X Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
äußern.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Strafrechtlich relevant:
§ 133 StGB Verwahrungsbruch (s.Verletzung § 110a SGB IV)
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden
oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 339 StGB Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung
des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Urkundenunterdrückung § 274 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
-
1.
-
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen,
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
-
2.
-
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt,
unbrauchbar macht oder verändert
Zu § 76 SGB X sowie zu § 110a SGB IV sowie zu der ebenfalls rechtswidrigen Vermischung der Daten meiner Schutzbefohlenen Elke Ries mit Fremddaten einer
verstorbenen Versicherten hat der damalig zuständige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar bereits Stellung bezogen und diese schriftlich bestätigt, siehe Startseite sowie „Beweise“! Dies
hat die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht daran gehindert, meine Schutzbefohlene öffentlich danach in einem Artikel der NWZ Ehrverletzend und wahrheitswidrig als Lügnerin
hinzustellen! S. Homepage https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/ Weiterer Verstoß gegen Art. 1 GG Menschenwürde…
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§ 20 SGB X, Rentenversicherung Beweisvernichtung, Rentenversicherung Verstoß gegen § 110a SGB IV Aufbewahrungspflicht durch die Deutsche
Rentenversicherung, Rentenversicherung Verstoß gegen § 76 SGB X Einschränkung der
Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten, Rentenversicherung Verstoß gegen Art. 1 GG, Rentenversicherung Verstoß gegen Art. 3 GG, Rentenversicherung Verstoß gegen Art. 20
GG, Rentenversicherung Verstoß gegen Art. 103 GG.
Sozialgericht Oldenburg Andreas Tolkmitt Rechtsbeugung, SG Oldenburg Verstoß gegen Sozialgerichtsgesetz
SGG § 103 , LSG Niedersachsen Verstoß gegen Sozialgerichtsgesetz SGG § 103, SG Oldenburg Rechtsbeugung § 339 StGB, LSG
Niedersachsen Rechtsbeugung § 339 StGB, SG Oldenburg Verstoß gegen § 103 SGG
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