Verleumdung und Diffamierung, Rechtsbeugung, mehrfache Verstöße gegen unsere Verfassung und zahlreiche Sozialrechtsnormen - wie die Deutsche Rentenversicherung Bund, das SG Oldenburg, das LSG Niedersachsen und das BVA und das  BAS,  mit einer schmerzgeplagten schwerbehinderten und chronisch Kranken umgehen....

Die Akteure in diesem Verwaltungs- und Justiz-Skandal: Deutsche Rentenversicherung Bund, das Bundesversicherungsamt BVA in Bonn und sein Rechtsnachfolger, das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS

Hier habe ich noch einmal eine Zusammenfassung der handelnden Akteure zusammengestellt: Dieser Skandal ist nur möglich, weil Menschen sich über grundlegende Rechtsnormen und die Moral hinweggesetzt haben - das ist unsere hier wohlbegründete und engmaschig dokumentierte Meinung!

Da wir von der Entwicklung überrollt wurden und defakto keinen Anwalt hatten, konnten wir nie rechtzeitig die richtigen und notwendigen Maßnahmen ergreifen: Beispielsweise wäre hier sicher eine Strafanzieige wegen Vernichtung schutzwürdiger Akten (§ 110a SGB IV in Verbindung mit § 133 StGB Verwahrungsbruch) oder eine  Strafanzeige wegen Rechtsbeugung § 339 StGB denkbar gewesen, weil aufgrund der zahlreichen Indizien sich der Verdacht aufdrängte, daß das Recht von der Deutschen Rentenversicherung vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz mißbräuchlich angewendet wurde, um den Fall dadurch für die Deutsche Rentenversicherung zu entscheiden.

 

Rechtsbeugung ist ein Verbrechen und wird mit 1 bis 5 Jahre Haft geahndet, dies führt regelhaft zur Entlassung der Täter aus dem Öffentlichen Dienst. Aber leider greifen auch hier die Verjährungsfristen in beiden Fällen: Nach 5 Jahren ist alles vergessen, die Täter können weiter machen....

 

Es sei denn, ein Verfassungs- und Rechtswidriges Verwaltungshandeln wird wider besseren Wissens und gegen alle rechtlichen Bestimmungen wie in diesem Fall einfach weiter fortgeführt: Dann machen sich m. E. alle, die über die Fortführung eines solchen Verfassungs- und Rechtswidrigen Verwaltungsverfahrens erneut strafbar, wenn sie dieses Verwaltungshandeln trotz Hinweis auf die vielfachen Rechtsverstöße dennoch weiterführen: Insofern sie sich weiter über diese Rechtsnormen hinwegsetzen, machen die neuen Täter sich ebenfalls der Rechtsbeugung und ggf. der Begünstigung gemäß § 257 StGB schuldig - dies ist hier der Fall, daher habe ich am 10.02.2025 Strafanzeige gegen die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund Gundula Roßbach und den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung Frank Plate entsprechende Strafanzeigen in Gestalt von Strafanträgen gestellt: Noch hat die Staatsanwaltschaft in Bonn für meine Anzeige den Eingang nicht bestätigt, während die Staatsanwaltschaft Berlin den Eingang meiner Anzeigen recht zeitnah bestätigt hat und inzwischen meinen Antrag ohne Aktenanlage/Vorgangsnummer "zu den Akten gelegt hat", das heisst hier erkennbar nicht gegen eine hohe Funktionärin unserer Öffentlichen Verwaltung ermitteln möchte. Meine Beschwerde dazu bei der Staatsanwaltschaft Berlin finden Sie hier

 

Des weiteren hat die Rentenversicherung das von ihrem eigenen beratungsärztlichen Dienst im Widerspruchsverfahren erstellte Gutachten (Beweis 2), in dem die Ärzte der Rentenversicherung selbst zu dem Schluß kommen, die Klägerin sei aufgrund der längst eingetretenen Chronifizierung und Verschlimmerung nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, nicht nur einfach vollständig ignoriert, sondern auch nicht an die Gerichte weitergereicht, sodaß die Versicherte den Klageweg beschreiten mußte: Sowohl das Sozialgericht Oldenburg als auch das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hätten wohl mit Sicherheit anders entschieden, wenn die Aktenlage nicht von der Rentenversicherung vorsätzlich durch Vernichtung zahlreicher begünstigender Akten rechtswidrig von der Rentenversicherung manipuliert worden wäre, so daß nicht mehr auf den ersten Blick ersichtlich war, daß die Versicherte einen jahrelangen Krankheitsprozeß hinter sich hatte und sehr umfangreiche Heilbemühungen unternommen hatte. Auch das Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes spricht hier ja eine eindeutige Sprache für die Versicherte/Klägerin:  Mit der Zurückhaltung dieses Gutachtens hat die Rentenversicherung den schweren Straftatbestand der "Urkundenunterdrückung" gemäß § 274 StGB erfüllt und durch diese kriminellen Methoden dafür gesorgt, daß die Richter von einem völlig anderen Sachverhalt ausgehen mußten!

Richter müssen sich darauf verlassen können, daß die ihnen vorliegenden Akten korrekt und nicht vorher durch Vernichtung zahlreicher Akten und Zurückhaltung anderer Akten rechtswidrig und sehr unvollständig sind!

Daher sind Urkundenunterdrückung und Verwahrungsbruch schwere Straftatbestände, weil sie eine rechtstatliche Rechtsprechung erschweren oder meist unmöglich machen: Hiergegen hat die Rentenversicherung vorsätzlich und mehrfach verstoßen!

Den Richern könnte man vorwerfen, daß sie hier nicht ausreichend gründlich die Akten gesichtet haben, sonst hätten sie merken müssen, dass ein Großteil der Akten rechtswidrig während des laufenden Verfahrens vernichtet worden waren, denn an den Fehlstellen steht "Akten ohne Kopie vernichtet" - sonst hätten wir das möglicherweise auch nicht so schnell gemerkt!

Auch haben sie nicht einmal bemerkt, dass die Rentenversicherung den Akten der Versicherten Fremddaten einer verstorbenen Versicherten zugefügt hatte...

 

Festzuhalten bleibt: Den Richtern könnte man Vernachlässigung des Untersuchungsgrundsatzes und  sogar mehrfache Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorwerfen, aber das Recht der freien richterlichen Beweiswürdigung spielt in unserer Verfassung eine zentrale Rolle, ein Richter muß nur seiner eigenen Überzeugung folgen - die Richter haben also möglicherweise ihre Rechte sehr weitgehend ausgereizt zum Nachteil der Versicherten, aber: Sie haben wahrscheinlich keine Straftatbestände erfüllt, das Urteil war für uns dennoch ein Schlag ins Gesicht, weil kaum eine darin erfolgte Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht!

Ursache dafür ist aber primär das vielfach rechtswidrige und sogar strafbewehrte Verwaltungshandeln der Rentenversicherung!

 

Die Akteuere

 

Fachanwalt für Sozialrecht aus Oldenburg

 

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie elementar die Wahl eines guten Rechtsanwaltes ist, damit steht und fällt die Erfolgsaussicht für einen Fall!

Ein guter Anwalt ist jemand, der zuerst einmal die Akten der Gegenseite gründlich studiert, sodann alles anfechtet, was unrichtig ist und seinen Mandanten schadet, der meistens für seine Mandanten zu sprechen ist - es genügt telefonisch! - und vor dem die Gerichte Respekt haben, weil sie wissen, dass sie mit unlauteren Mitteln auf Granit beissen!

 

Unser Rechtsanwalt war für uns nur einmal während des gesamten Verfahrens über 4 Jahre persönlich zu sprechen, nämlich ganz zu Anfang, als er auch sein Honorar im Voraus kassierte....

Danach haben wir ihn nicht mehr persönlich sprechen können, Telefonate waren sehr schwierig, weil er meist nicht erreichbar war...unsere Initiativen hat er ausgebremst, beispielsweise was die Besorgnis der Befangenheit betrifft. Schließlich haben wir alles selbst gemacht... Er hat erkennbar nicht die Akten gründlich studiert - wahrscheinlich überhaupt nicht!  - sonst hätte er diese vielfachen Rechtsbrüche der DRV Bund erkennen können und müssen.

 

In der zweiten Instanz hat er uns mehr und mehr komplett im Stich gelassen, nachdem er auch hier wieder sein Honorar im Voraus kassiert hatte. Auch riet er uns ab, zur Gerichtsverhandlung des LSG Niedersachsen hinzufahren. Da er dann auch überhaupt nicht mehr für uns erreichbar war, vermuten wir, daß er besseres zu tun hatte als seine Mandanten zu vertreten, es war ja auch Weihnachtszeit...

 

Als wir am 22.12.2009, zwei Tage vor Weihnachten das wahrheitswidrige und daher auch diffamierende Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen Bremen erhielten, war er vollständig in der Versenkung verschwunden, wir konnten ihn überhaupt nicht mehr erreichen.

Vergleichen Sie hierzu gerne hier und hier und hier

Für die "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" mußten wir uns daher in aller Eile einen neuen Anwalt suchen, der insofern sehr gut gearbeitet hat, als er sich erst einmal sämtliche Akten der Deutschen Rentenversicherung kommen ließ - dies ermöglichte uns erst, den ganzen Skandal zu erkennen und aufzudecken... Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg, weil die Fristen inzwischen fast verstrichen waren und der neue Anwalt sich nicht genügend einarbeiten konnte!

Ohnehin hat diese Beschwerde nur eine statistisch geringe Aussicht auf Erfolg, diese liegt bei nur 4%!

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund 

hat im Widerspruchsverfahren das von ihrem eigenen Beratungsärztlichen Dienst nach Gesamtschau (fast) aller Befundberichte erstellte Gutachen, das unzweideutig von einer aufgrund von Chronifizierung nicht mehr vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgeht, vorsätzlich "übersehen" und hat damit gegen unsere Verfassung Art. 3 GG Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen, indem nämlich grundlos und begründungslos von der allgemeinen Handlungsnorm zu Ungunsten der Versicherten abgewichen wurde, daß Grundlage der Bewilligung einer halben oder vollen Erwerbsminderungsrente das Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung ist .  Somit hat sie gegen eine elementare Verfassungsnorm verstoßen, nämlich Art. 3 GG Gleichbehandlung vor dem Gesetz ( Begründung bei Beweise und auf der Startseite). Daneben hat sie damit natürlich auch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz § 20 SGB X verstoßen.

Bei Beachtung dieser Rechtsnormen hätte es gar nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen dürfen, weil die Beklagte bzw. ihr medizinischer Dienst selbst der Auffassung war, die Klägerin/Versicherte wäre nicht mehr arbeitsfähig!

 

Dem in diesem Gutachten des Beratungsärztlichen Dienstes geäußerte erwünschte Beibringung eines Gutachtens des behandelnden Psychotherapeuten Dr. Abbas Jabbarian ist die Verwaltung nicht gefolgt, damit hat sie eindeutig ein weiteres Mal gegen den Amtsermittlungsgrundsatz im Sozialverwaltungsverfahren verstoßen § 20 SGB X!

 

Des weiteren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlreiche, die Klägerin begünstigende schutzwürdige Akten (§ 110a SGB IV)) ohne Kopie vernichtet, und zwar kurz bevor das Rentenverfahren lief, teilweise erst 20 Tage nach Beginn!

Damit hat die Verwaltung der Rentenversicherung nicht nur gegen unsere Verfassung verstoßen, sondern auch den Straftatbestand des "Verwahrungsbruch" gmäß § 133 StGB erfüllt - mit bis zu 5 Jahren Haft strafbewehrt!

Dazu gehören alle Akten des MDK Leer, die amtsärztlich die Krankschreibungen des Hausrztes Dr. Andreas Lindenthal bestätigten und belegen, dass die Klägerin vor Rentenantrag ununterbrochen einige Jahre krank geschrieben worden war und diese Krankschreibungen auch amtsärztlich bestätigt wurden (Durch Gutachterin Dr. Harms, MDK Leer).

Hierüber existieren keine Unterlagen mehr...

 

Des weiteren wurden die kompletten Akten zweier Rehamaßnahmen, nämlich in Bad Nenndorf und in Bad Gandersheim, von der DRVB ebenfalls ohne Kopie vernichtet! und zwar nicht einmal 15 Monate nach der jeweiligen Maßnahme - dies wurde vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar ein Jahr später schriftlich bestätigt.

Die Deutsche Rentenversicherung hat diesen massiven Verstoß daraufhin uns gegenüber komplett abgestritten, dann schriftlich gegenüber dem zugezogenen Bundesdatenschutzbeauftragten zugegeben, einige Zeit später belügt sie jedoch die Öffentlichkeit, in dem sie alles wieder öffentlich in einem Artikel der NWZ bestreitet! Damit diffamiert sie die Versicherte öffentlich, indem diese als Lügnerin hingestellt wird. Dazu schauen Sie hier

 

Hätte die Rentenversicherung das Gutachten ihres eigenen beratungsärztlichen Dienstes an die Gerichte weitergeleitet, wäre das gesamte Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Windeseile für die Klägerin entschieden worden: Das Gutachten der Beklagten sagt ja selbst, die Klägerin sei infolge Chronifizierung nicht mehr arbeitsfähgig! Die Rentenversicherung hat dieses ganz entscheidende Gutachten aber zurückgehalten und nicht an die Gerichte weitergeleitet, damit hat sie den Straftatbestand der "Urkundenunterdrückung" gemäß § 274 StGB erfüllt - mit bis zu 5 Jahren Haft strafbewehrt!

 

Sollte die Rentenversicherung uns jedoch in diesem einen Fall nicht belogen haben, würde sich der Verdacht der gemeinsamen Rechtsbeugung durch Rentenversicherung, SG Oldenburg und LSG Niedersachsen massiv erhärten und "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" den Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfüllt sein - das wird sich möglicherweise nicht mehr feststellen lassen...

 

Sie hat damit nicht nur der Versicherten/Klägerin durch ihr vielfach rechtswidriges Handeln gezwungen, in einem desaströsen und für die Versicherte äußerst belastenden Rechtsstreit über 3 Instanzen ihr Recht zu suchen, sie hat ihre Versicherte auch damit um rund 200 000 Euro geschädigt.

Darüber hinaus hat sie natürlich auch dafür gesorgt, daß die Gerichte in einem nicht eben schmeichelhaften Licht in der Öffentlichkeit erscheinen: Das Urteil besteht fast ausschließlich aus wahrheitswidrigen und die Klägerin daher diffamierenden Äußerungen, deren kausale Ursache die kriminelle Aktenmanipulation der Rentenversicherung ist!

 

Vernichtung beweiserheblicher schutiwürdiger Akten ist ein Straftatbestand nach StGB § 133 ("Verwahrungsbruch") und kann in schweren Fällen mit bis zu 5 Jahren Haft geahndet werden!

Nur leider wurde dies uns erst bekannt, als die strafbare Handlung verjährt war!

Des weiteren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund gegen den Sozialdatenschutz ihrer Versicherten verstoßen, indem sie streng geschützte Akten an die Gerichte weiter gereicht hatte - auch dies hat der Bundesdatenschutzbeauftragte öffentlich gemacht!

Aber darüber hinaus hat die Rentenversicherung die Akten der Versicherten dann auch noch mit Fremddaten einer verstorbenen Versicherten vermischt, auch dies wurde vom Bundesdatenschutzbeauftragten ermittelt...

 

 

Die Gerichtsgutachterin, Rheumatologin und Orthopädin Dr. Simone Sörries der Rheumaklinik Bad Bentheim und der Gutachter Dr. Springub 

 

"Es ist selbstverständlich darauf zu achten, dass in der Person des Sachverständigen keine Befangenheitsgründe (§§ 406, 42 ZPO) vorliegen (etwa besondere berufliche oder enge persönliche Beziehungen zu einer Partei, Vorbefassung mit der Sache als Privatgutachter, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Vor- oder Nachbehandler einer Partei)." Aus: Deutsches Ärzteblatt Dtsch Arztebl 2011; 108(30): A-1624 / B-1380 / C-1376

 

"Eine wesentliche Hilfe können die jedermann im Internet zugänglichen ärztlichen Leitlinien bieten. Sie sind für den Sachverständigen und die Parteien sowie das Gericht eine beachtliche Erkenntnisquelle, stellen sie doch Handlungsempfehlungen der einzelnen Fachgesellschaften dar (evidenzbasierte Konsensusleitlinien), so dass der Arzt unter Erklärungsdruck gerät, wenn er davon abgewichen ist."Aus: Deutsches Ärzteblatt Dtsch Arztebl 2011; 108(30): A-1624 / B-1380 / C-1376

 

Die Gutachterin Dr. Simone Sörries aus Bad Bentheim ist von den Leitlinien für die Begutachtung von Krankheiten mit dem Leitsymptom "Schmerz" massiv abgewichen, indem Sie deutlich über ihr Fach hinaus (Orthopädie und Rheumatologie) begutachtet hat, laut den Leitlinien hat sie die Grenzen ihres Faches  deutlich überschritten, indem Sie sich nicht nur über viele Seiten über psychische Befindlichkeiten der Klägerin äußert, die sie nicht behandelt hat und nur unter 50 Minuten kennen gelernt hat, und sich zudem auch noch über das vorliegende psychologische Gutachten des Dr. Jabbarian hinwegsetzt und dieses uminterpretiert! Da sie zudem über keine ausgewiesene psychologische und Schmerzätiologische Zusatzausbildung verfügt, hat sie deutlich ihre Fachgrenzen überschritten!

Wenn eine Gerichtsgutachterin indirekt durch vertragliche Beziehungen mit einer Partei, hier die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie zusätzlich durch gemeinsame Vortragsveranstaltungen mit der beklagten Partei verbunden ist, darf mit Sicherheit von einer "  besonderen beruflichen Nähe" ausgegangen werden, dies muß das Gericht veranlassen, diese Gutachterin nicht hinzuzuziehen! (§ 406, 42 ZPO)

Das SG Oldenburg ebenso wie das LSG Niedersachsen haben all dies gewußt, aber kein Problem damit gehabt - für richterliche Unabhängigkeit spricht dies nicht gerade... 

 

Frau Dr. Simone Sörries erschien 2 Stunden zu spät zum Termin, dann begann sie die Untersuchung mit der Bemerkung, die Versicherte könne aber noch arbeiten! Sie äußerte ihr Mißfallen über die vielen Widersprüche, die die Klägerin gegen die DRV Bund eingereicht hatte und sagte ihr, sie habe "Flöhe und Läuse", ohne dies weiter zu erläutern...Nach den Leitlinien zur Begutachtung von Schmerzerkrankungen sind diese Äußerungen  grobe Regelverstöße, aber wen interessiert es? 

Ausführliche Darstellung hier

 

Ihre Begutachtung war sehr oberflächlich, unterbrochen von Telefonaten.

 

Die Gesamtdauer der Untersuchung unter 50 Minuten! Die Leitlinien für die Begutachtung von Erkrankungen mit dem Leitsymptom Schmerz fordern aufgrund der besonderen Schwierigkeiten eine Untersuchungsdauer von mindestens 6 Stunden! Allein durch die Kürze der Begutachtung ist eine nicht sachgerechte Begutachtung gegeben.

 

Obwohl die Klägerin nicht nur unter erhöhtem Blutdruck leidet, sondern auch unter Herzrythmusstörungen, hat Dr. Sörries nicht einmal den Blutdruck der Klägerin gemessen - das alles interessierte sie nicht, dafür hatte sie natürlich auch gar keine Zeit!

Einen eigenen Beitrag zur Diagnose hat sie nicht geleistet, die Diagnose stand ja schon fest...

 

So berichtet Frau Dr. Sörries in ihrem "Gutachten" von "Aggravation" und unterstellt der Klägerin / Versicherten implizit, sie würde zumindest übertreiben oder simulieren...aber auch damit zeigt sie, daß sie u. E. als Gutachterin gerade für SchmerzpatientInnen völlig ungeeignet ist: Laut den Leitlinien für die Begutachtung von Krankheiten mit dem Leitsymptom "Schmerz" ist Aggravation vor allem dann häufig, wenn die GutachterInnen nicht unvoreingenommen untersuchen! Offenbar weiß Frau Dr. Simone Sörries dies nicht, sie hat(te) ja auch keinerlei Zusatzqualifikation für die Begutachtungen von Schmerzerkrankungen, was aber erforderlich gewesen wäre...oder aber sie weiß dies, aber ist nur ihrem Ziel gefolgt, die Klägerin / Versicherte in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen - das würde heißen, sie hat nicht unabhängig begutachtet, sondern hat den Interessen der DRV Bund entsprochen - eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht bei Gesamtschau ihres Verhaltens dafür!

 

In ihrem Bericht an das Sozialgericht Oldenburg äußert sich die Gutachterin fachfremd, indem sie Seitenweise über angebliche psychische Motive der Klägerin schwadroniert, ohne in irgendeiner Weise dafür qualifiziert zu sein! Das Schlimmste: Dieser Bericht an das Sozialgericht strotzt von wahrheitswidrigen Äußerungen, die die Klägerin diffamieren und ihr Motive unterstellen, die mit der Aktenlage in keiner Weise begründbar sind!

Sie berichtet an das Gericht, die Begutachtung sei in einer "detaillierten ambulanten klinischen Untersuchung" erhoben worden - detaillierte klinische ambulante Untersuchung innerhalb von 50 Minuten - wie soll das gehen?

 

Eine Diffamierung einer Partei durch einen Gutachter führt eigentlich unweigerlich zur Ungültigkeit des Gutachtens und berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung des Honorars! (Vergleichen Sie hierzu gerne meine Erläuterungen bei "Beweise"!)

 

Übrigens konnten wir der Aktenlage entnehmen, daß die Gutachterin Dr. Simone Sörries für diese mehrfach regelwidrige und extrem kurze Begutachtung (unter 50 Minuten) dem Sozialgericht Oldenburg ein Honorar von über 1000 Euro in Rechnung stellte - ein stolzes Honorar auf Kosten der Steuerzahler!

Auch suggerierte die Gutachterin Dr. Sörries dem SG Oldenburg bei der Bewertung der Gutachten einen falschen Sachverhalt, vergleichen Sie meine Schilderungen bei "Beweise" !

 

Der Hausarzt der Klägerin beanspruchte für sein sorgfältig erstelltes Gutachten eine Gebühr von 50,- Euro, die er mehrfach anmahnen mußte und erst nach einem Jahr erhielt! 

  

Das Gutachten von Prof. Dr. Nutzinger der Psychosomatischen Klinik Bad Bramstedt, in der die Versicherte 6 Wochen ergebnislos therapiert wurde, stellt folgendes fest:

Aus dem Abschlußbericht der psychosomatischen Klinik Bad Bramstedt unter ´Rehabilitationsdiagnosen, Rehabilitationsziele, Bedingungsanalyse: (S. 4)

" Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)

leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0)

Spezifische Phobie (ICD-10 F 40.2)

Fibromyalgiesyndrom (ICD -10 M 79.00)

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10.90

Herzrhytmusstörungen (ventrikuläre Extrasystolie) (ICD-10 I 49.9)

Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G 44.2)

(Anmerkung des Verfassers: Hier wurde versäumt, die chronischen Schlafstörungenunter denen Elke seit Jahren leidet, in die Bewertung einzubeziehenMassive Schlafstörungen mit deutlich geringeren Tiefschlafphasen und häufigen Wachphasen, in denen Elke durch ihre Schmerzen und ihren unruhigen Beinen (restless legs) zusätzlich an einem für die Gesundheit so bedeutsamen erholsamen Nachtschlaf gehindert wird, finden keine Erwähnung in dem Gutachten.( Der Gutachter Dr. Thomas Weiss hat dies nachgeholt und eine nächtliche Schlafdiagnose durchgeführt....)

 

Auch der Neurologe Dr. Springub, der noch während des Verwaltungsverfahrens von der Rentenversicherung beauftragt wurde, begutachtete die Versichert persönlich nur unter 30 Minuten - die Regeln für die Begutachtung von Krankheiten mit dem Leitsymptom "Schmerz" fordern dafür ungefähr 6 Stunden!

 

Damit ist eigentlich schon klar, daß schon deshalb auch diese Begutachtung nicht sachgerecht sein konnte!

Für die komplette Anamnese war eine "Pschologin" für Dr. Springub tätig, die aber erkennbar sich damit selbst nicht auskannte und dann auch sehr umfangreich Fehler machte, die sich dann im Ergebnis als völlig mißglückte Anamnese mit sehr zahlreichen Falschbehauptungen herausstellte.

 

Die Versicherte beschwerte sich daher bei der Rentenversicherung über diese fragwürdige Begutachtung, die Rentenversicherung ging aber nicht konkret auf die Beschwerden der Versicherten ein, auch nannte sie nicht die berufliche Qualifikation dieser zugezogenen Hilfskraft trotz der Anfrage der Versicherten - alles sehr fragwürdig, da die Anamnese die Grundlage einer Begutachtung ist, wäre es hier schon bedeutsam gewesen, über die Qualifikation der Hilfskraft informiert zu sein - leider Fehlanzeige!

 

Das Sozialgericht Oldenburg unter Vorsitz von Richter Andreas Tolkmitt und der 10. Senat des Landessozialgericht Niedersachsen Bremen  unter Vorsitz von Richter Dr. Michael König und den Richtern Dürre und S. Klein

 

Dass die beteiligten Richter der Klägerin nicht wohlgesonnen waren und diese im Urteil umfangreich mit falschen Tatsachenbehauptungen, die sich leicht durch sämtliche Akten widerlegen lassen, persönlich herabwürdigen und verleumdem, zeigt meine Auseinandersetzung mit diesen "Organen der Rechtspflege", schauen Sie daziu hier und hier!

Ursache hierfür ist auch die von der Rentenversicherung mehrfach rechtswidrig manipulierte Aktenlage, aber die Richter haben auch gezeigt, wie voreingenommen sie waren...

 

  

Das Bundesversicherungsamt in Bonn BVA, heute in BAS umbenannt, und dessen fehlende Korrektur und falsche Berichterstatter an den Petitionsausschuß unter dem damaligen Leiter Dr. Maximilian Gassner, CSU

 

Als vorgesetztes Dienst- und Fachaufsichtsamt für die Deutsche Rentenversicherung ist dieses Amt die einzige reguläre vorgesetzte Behörde, die die sich "selbst verwaltende" Deutsche Rentenversicherung als Bundes-Körperschaft des Öfffentlichen Rechts kontrollieren kann und auch kontrollieren soll, um genau solche Auswüchse wie hier geschildert zu unterbinden oder zu korrigieren.

Also haben wir uns mit einem Schreiben mit der Schilderung des uns bereits bekannten Sachverhalts, wie er in dieser Homepage geschildert wird, an den Präsidenten Dr. Michael Gassner gewendet, weil wir so naiv waren und glaubten, er würde seine Arbeit machen, kontrollieren und korrigieren lassen.

 

Doch nichts dergleichen geschah: Die BVA, heute BAS, teilte uns mit, alles sei geprüft worden und alles sei völlig rechtskonform! Keine der hier umfangreich geschilderten und engmaschig dokumentierten Rechtsverstöße mit verheerenden Rechtsfolgen für die Versicherte wurde korrigiert, geschweige denn das rechtswidrige Verwaltungshandeln revidiert! (Den diesbezüglichen Schriftverkehr finden Sie unter "Aktuelles"!

 

Also beschlossen wir, uns mit einer Petition an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages zu wenden, um den Sachverhalt hier aufklären zu lassen und Korrekturen zu bewirken.

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages reagierte nicht auf die Inhalte unserer Schreiben, sondern teilte uns mit, man werde die Sachlage prüfen!

Wir waren voller Hoffnung und dokumentierten dem Petitionsausschuß des Bundestages die weitere Entwicklung des Falles in der naiven Annahme, dieser würde selbstständig etwas prüfen....

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages beschränkte aber seine eigenen Ermittlungen darauf, sich eine Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes schicken zu lassen, das Bundesversicherungsamt, Rechtsnachfolger heute das BAS, berichtete aber dem Petitionsausschuß ebenfalls, alles sei völlig korrekt und es gebe nichts zu beanstanden!

Die zahlreichen Rechtsverstöße, auf die wir mehrfach und sehr detailliert hingewiesen hatten, konnte diese "Rechtsaufsicht" nicht erkennen, wahrscheinlicher aber ist, das BVA hatte gar nicht die Absicht!

 

Als wir dies erfuhren, stellten wir Strafanzeige gegen den Referatsleiter des Bundesversicherungsamtes, der dem Petitonsausschuß falsch berichtet hatte wegen uneidlicher Falschaussage vor einem Untersuchungsgericht bei der Staatsanwaltschaft Bonn.

Ein Aktenzeichen wurde eröffnet, doch dann wurde uns von der zuständigen Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß ein Verfahren aus formalen Gründen nicht eröffnet werden könne: Strafbar sind solche Falschaussagen nur dann, wenn sie mündlich erfolgen!

Damit waren alle Möglichkeiten der Korrektur für uns erschöpft...

 

Das Bundesversicherungsamt unter Leitung von Dr. Maximilian Gassner hatte seine Arbeit leider nicht rechtskonform erledigt: Es hat gar nichts überprüft, es hat nichts korrigiert, auch nicht die unvollständigen Akten, die Vermischung dieser mit den Akten einer verstorbenen Versicherten oder ähnliches - völlige Untätigkeit und Darstellung eines erwiesen falschen Sachverhalts an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages!

Wozu brauchen wir dann eine solche Behörde, die den Steuerzahler eine Menge Geld kostet, aber nicht entsprechend den gesetzlichen Aufgaben aktiv wird? Beantworten Sie sich die Fragen selbst....

 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS unter Leitung ihres Präsidenten Frank Plate

Diese Bundesbehörde, derzeitige "Rechtsaufsicht" der Rentenversicherung, hat sich exakt so verhalten wie ihr Rechtsvorgänger, das seinerzeitige Bundesversicherungsamt: Nichts wirklich überprüfen, die Einwände der Petenten nicht zur Kenntnis nehmen, trotz mehrfacher Aufforderung keine Rechtsgrundlagen nennen, das letzte Schreiben dieser "Rechtsaufsicht" gipfelt in der Behauuptung der Nichtzuständigkeit für die Rechtsaufsicht und Kontrolle!

Hier finden Sie dazu meine rechtlichen Erläuterungen 

Hier wird leicht erkennbar, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung seine Rechtsaufsicht pflichtwidrig nicht wahrnimmt und im Gegenteil wie zuvor sein Rechtsvorgänger die Rentenversicherung auch bei schweren Rechtsverstößen deckt, sodaß wir am 10.2.2025 Strafanzeige wegen Tatvorwurf Begünstigung gemäß § 257 StGB und Beihilfe zur Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB gestellt haben...

 

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

 Mit unserer Petition hatten wir dem Petitionsausschuß eine umfangreiche Fallschilderung geschickt und auch auf diese homepage hingewiesen, wo wir unter "Aktuelles" alles eingestellt haben...

Der Petitionsausschuß nahm aber niemals Stellung zu unseren Schreiben, versicherte uns aber, man werde die Sachlage prüfen!

Die Prüfung bestand dann darin, daß man sich eine wahrheitswidrigen Bericht, alles sei in Ordnung vom BVA kommen ließ, dies blieb die einzige Enscheidungsgrundlage des Petitonsausschusses!

Man lehnte also aufgrund des grob wahrheitswidrigen Bericht durch das Bundesversicherungsamt unsere Petition ab, ein Widerpruch hatte ebenfalls keinen Erfolg, und damit war die Sache dann erledigt - unsere Eingabe´, daß das Bundesversicherungsamt nachweislich wahrheitswidrig  berichtet hatte, interessierte niemanden mehr....