Bitte beachten Sie: Dies ist eine engmaschig dokumentierte Fallbeschreibung, wir können und dürfen aber keine Beratung machen!
Am 22.12.2009, 2 Tage vor Heiligabend, erhielt die Klägerin das sogenannte „Urteil im Namen des Volkes“ des LSG Niedersachsen Bremen per Post zugesendet – das war bis heute der schlimmste Tag in ihrem Leben!
Nicht nur das Urteil selbst war für sie ein Schlag ins Gesicht, weil ihr damit trotz 5 Gutachten, die ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigten, ein für alle Mal die Möglichkeit der sozialen Teilhabe komplett versagt wurde, mindestens genauso schlimm war die durchgängig wahrheitswidrige und die Klägerin aufgrund durchgehend falscher Tatsachenbehauptungen massiv diffamierende Diktion des „Urteils“.
Tenor des „Urteils“: Die Klägerin hat keine nennenswerten Heil- und Therapieversuche unternommen, sie hat nicht auf Kosten der Krankenkassen verschiedene unterschiedlich starke Medikamente erprobt, sie kann keine großen Schmerzen haben und daher kann sie auch keinen großen Leidensdruck haben, im Übrigen sei sie einfach faul! („Selbstgewählte (!) Inaktivität“ heißt es verklausuliert und zynisch im „Urteil“).
Als ich das Urteil in Händen hatte, war ich noch erboster als meine Schutzbefohlene, ich schrieb eine Beschwerde an das LSG Niedersachsen mit der Frage, wie es möglich ist, dass ein staatliches Gericht nicht nur fast ausschließlich unwahre Tatsachenbehauptungen, die sich unschwer mit der Aktenlage widerlegen lassen in ein Urteil im Namen des Volkes schreibt, sondern auch noch so skrupellos sein kann, eine chronisch Kranke Schwerbehinderte derartig im Namen des Volkes zu diffamieren!
Daraufhin erhielt ich eine Antwort vom Pressesprecher des LSG Niedersachsen, einem Richter Dreyer, der auf meine Vorwürfe in keiner Weise einging, sondern mir die “Prüfung rechtlicher Schritte“ androhte.
Dies beeindruckte mich in keiner Weise, daraufhin erstellte ich diese Homepage, die von ca. 2014 bis 2024 auf Eis lag, weil ich durch die ganzen Kämpfe seit 2001 gegen „unsere“ Sozialbehörden inzwischen selbst stark psychisch angeschlagen war und auf Anraten meiner Ärzte die ganze Sache erst einmal auf Eis legte.
Anfang November 2024 habe ich den Kampf dann wieder aufgenommen, weil mir die Sache keine Ruhe ließ und ich mich wieder psychisch vollständig erholt hatte, sodass ich endlich wieder für das eintreten konnte, was ich für richtig und moralisch geboten halte…
Über das Verfahren selbst gibt es wenig zu berichten, weil das LSG Niedersachsen Bremen darauf verzichtete, die Klägerin auch nur ein einziges Mal selbst zu befragen und sie mit seinen Vermutungen zu konfrontieren, die Klägerin habe weder bedeutsame Heil- und Therapieversuche unternommen, noch habe sie besonders hohe Schmerzen und daher auch nur einen geringen Leidensdruck, sondern sie sei einfach zu faul um arbeiten zu gehen – all diese Unterstellungen äußerte das LSG Niedersachsen erst in seinem Urteil, sodass die Klägerin keine Chance mehr hatte, irgendetwas richtig zu stellen – sieht so ein faires Verfahren aus?
Ein klassisches „Überraschungsurteil“, das der Klägerin hier 2 Tage vor Heiligabend präsentiert wurde…
Das LSG Niedersachsen ließ zwei Jahre ohne erkennbare Aktivitäten oder eigene Ermittlungstätigkeiten verstreichen, bis die Klägerin das Gericht nach zwei Jahren Untätigkeit anmahnte. Nun endlich bequemte es sich, sein sogenanntes Urteil im Namen des Volkes zu fällen, ohne die Klägerin gesehen zu haben oder sie auch nur mit seinen Unterstellungen ein einziges Mal konfrontiert zu haben.
"Aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen noch in einer Vielzahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommender Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, wie alle gehörten Sachverständigen und Gutachter - mit Ausnahme von Dr. Weiss, auf dessen Aussage zurückzukommen sein wird, - nachvolllziehbar aufgrund der von Ihnen erhobenen Befunde und der Schilderungen der Klägerin angenommen haben." Urteil LSG Niedersachsen, S. 7
„Alle gehörten Sachverständigen?“ Wer ist damit gemeint?
Der Hausarzt und Betriebsmediziner Dr. Andreas Lindenthal sagt in seinem ersten Gutachten aus dem Jahre 2003:
"Ich halte leider keine wirksame Therapie mehr für denkbar, zumal Frau Ries sehr um Heilungsansätze und Therapieoptionen bemüht ist." Beweis 7, 1. Gutachten 10/2003 von Dr. Andreas Lindenthal
Und weiter:
„in den 4 Jahren habe ich glaubhaft die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit der Patientin beobachten können und bezweifele massiv, dass Frau XXX ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft finanzieren kann.“
In seinem 2. Gutachten von 2005 auf Anforderung des Gerichts äußert sich Dr. Lindenthal ganz ähnlich: Dr. Lindenthal sagt: "Ich kann aus meiner Erfahrung keine reale Arbeitsfähigkeit konstatieren:" Beweis 8 2. Gutachten von Dr. Andreas Lindenthal. (Die Gutachterin Dr. Sörries interpretiert es gegenüber dem SG Oldenburg falsch und völlig sinnentstellend).
Siehe dazu hier
Das Gutachten des fast zwei Jahre lang behandelnden Psychotherapeuten Dr. Abbas Jabbarian sagt ähnliches und sehr unmissverständlich aus:
„Ich halte die Patientin aufgrund ihres Erschöpfungszustandes nach Depression derzeit für nicht arbeitsfähig:“ Beweis 9, Gutachten von Diplom Psychologe Dr. Abbas Jabbarian auf Anforderung des Gerichts. Auch dieses Gutachten spricht von einer gegenwärtig nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Wurde nicht nur inhaltlich ignoriert, sowohl vom SG Oldenburg als auch vom LSG Niedersachsen: Dieses Gutachten existiert gar nicht, weder für das SG Oldenburg noch für das LSG Niedersachsen! Nirgendwo wird es mit einem einzigen Wort erwähnt!
Und was ist mit dem qualifiziertesten Gutachten des ganzen Prozesses, das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Facharztes für Allgmeinmedizin und Naturheilverfahren Dr. Weiss?
Obwohl dieses Gutachten mit Wissen des Richterkollegiums sowohl von den Amtsärzten des Arbeitsamtes Bad Zwischenahn als auch von den Amtsärzten des Versorgungsamtes Oldenburg als Vollbeweis bestätigt wurde und bei beiden Behörden jeweils zu einer deutlichen Korrektur deren Verwaltungshandelns führte, wird diese Gutachten einfach als nicht beweiswürdig im Urteil „widerlegt“.
„Mit dieser Einschätzung befindet der Senat sich auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Gutachtens des auf Antrag der Klägerin von dem Sozialgericht gehörten Sachverständigen Dr. Weiss. Auch dieser Sachverständige hält die Klägerin zur Verrichtung von körperlich leichten Tätigkeiten in der Lage.“ Urteil S. 8/9
In diesem Prozess geht es nicht um die Frage, inwieweit bei der Klägerin noch irgendein fiktives Arbeitsvermögen besteht („Im Liegen Hühner füttern“), sondern die von Richter Dr. König und seinen beiden Kollegen Dürre und S. Klein zu beurteilende Frage ist ganz klar gesetzlich geregelt und somit vorgegeben:
Ist die Klägerin noch in der Lage, 6 Stunden oder mehr auf dem Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder nicht?
Wird dies bejaht, muss ihr Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden.
Wird dies verneint, muss ihrem Antrag stattgegeben werden, auch dies ist gesetzlich festgelegt, hier hat das Gericht keinerlei Handlungs- bzw. Ermessensspielraum, dann ist ihr Rentenantrag berechtigt.
Die zweite Frage ist dann, ob sie in der Lage ist, zwischen 3 und 6 Stunden zu arbeiten: Wird diese Frage bejaht, steht ihr kraft Gesetzes eine halbe Erwerbsminderungsrente zu, auch dies ist gesetzlich vorgegeben, ihr muss dann durch das Gericht diese Rente zugesprochen werden!
Wird diese Frage aber verneint, das heißt ist die Klägerin nicht in der Lage, zwischen 3 und 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu werden, dann sieht das Gesetz ohne Wenn und Aber eine volle Erwerbsminderungsrente vor! Auch hier hat das Gericht keinerlei Ermessensspielraum!
Genau diese Fragen hatte das LSG unter Vorsitz von Richter Dr. König und den Richtern Dürre und S. Klein zu entscheiden, dies waren ja auch die an die Gutachter gerichteten Beweisfragen, andere Fragen stehen hier nicht zur Diskussion, die Stellung und Beantwortung anderer Fragen, wie dies hier im Urteil gemacht wird, ist bereits rechtswidrig.
Was sagt der Fibromyalgie-Experte Dr. Weiss, der bereits über 1000 Fibromyalgie-Kranke behandelt und/oder begutachtet hat?
„Im allgemeinen Arbeitsfeld ist eine Tätigkeit nur mit weniger als 3 Stunden zu verrichten. Hierfür spricht die Schwere der Schmerzstörung, die ausgeprägten Schlafstörungen, die erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die umfangreichen vegetativen und funktionellen Störungen sowie die Depressivität/Ängste.“ (Beweis 20, Zusammenfassung des Gutachtens Dr. Thomas Weiss in Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts, S. 26)
Warum also interpretieren also alle drei Richter hier die von ihnen an den Gutachter Dr. Weiss gestellte Frage selbst eindeutig im Urteil falsch, obwohl der Gutachter diese Fragen schon eindeutig und ohne jeglichen Interpretationsspielraum gegenteilig beantwortet hat?
Unwissenheit kann es nicht sein, mangelnde Verständigungsprobleme mit der deutschen Sprache ebenso wenig, Mißverständnis bei einem derart eindeutigen Gutachten sind ebenfalls ausgeschlossen, bleibt nur eine Schlußfolgerung: Die Richter haben hier wider besseren Wissens vorsätzlich den Inhalt des Gutachtens nicht nur uminterpretiert, sondern vorsätzlich in sein Gegenteil verkehrt!
Offenbar war der 10. Senat so voreingenommen, daß er buchstäblich alle für die Klägerin sprechenden Gutachten entweder gleich einfach komplett ignorierte oder aber bestehende Gutachten einfach „uminterpretierte“: Das hier erkennbar durchgehend so verfahren wurde, ist zumindest eindeutig von Parteilichkeit auszugehen, damit aber hat der 10. Senat den Boden eines Verfassungskonformen und Rechtskonformen Verfahrens verlassen, es stellt sich hier durchgehend mit rechtswidriger Anwendung des Rechts und durch eindeutig erkennbarer Überschreitung ihres Rechts der „Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung“ auf die Seite der Beklagten, der Rentenversicherung Bund!
Aufgrund der durch die Rentenversicherung begangenen vielfachen Rechtsverstöße wurde dies zwar begünstigt, aber die Entscheidung des 10. Senats, nicht nachzuforschen, welche Akten durch die Rentenversicherung und warum vorzeitig und damit rechtswidrig vernichtet worden waren zeigt der 10. Senat, wie intensiv er an einer gerechten und rechtskonformen Untersuchung entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz im Sozialgerichtsverfahren gemäß § 103 SGG interessiert ist - überhaupt nicht, eigene Ermittlung gemäß § 103 SGG kommt hier nicht vor, dafür aber die Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäß § 62 SGG und Art. 103 GG gleich mehrfach!
Dass die Richter des 10. Senats des LSG Niedersachsen Bremen m. E. offenbar ein klares Ziel verfolgten, nämlich das Begehren der Klägerin abzuweisen, zeigen sie in ihrer sehr fragwürdigen Uminterpretation aller Gutachten, nicht nur diejenigen, die die Klägerin begünstigen, sondern sogar diejenigen, die sie selbst im Urteil affirmativ zitieren und worauf die drei Richter sich im Urteil beziehen, nämlich das Gutachten des Prof. Dr. Nutzinger, Psychosomatische Klinik Bad Bramstedt, eine der 4 Beweis-Grundlagen des LSG, dort heißt es:
"Bei Frau R. liegt aus psychiatrischer Sicht eine psychische Labilität mit leicht depressiv ausgelegten Symptomen sowie einem sehr hohen Beeinträchtigungserleben durch ihre Schmerzen und die Erschöpfung vor. Der Chronifizierungsprozess dieses Beschwerdeprozesse des Beschwerdebildes wird neben den organischen Diagnosen von psychosozialen Faktoren begleitet. Frau R. erlebte zahlreiche Belastungen in ihrer Vergangenheit und hat viele Jahre mehr als vollschichtig über ihre körperlichen und psychischen Grenzen hinaus gearbeitet. Diese Belastungen führten in Folge zu einer Erschöpfungssymptomatik mit chronischen Schmerzen“
Prof. Dr. Nutzinger spricht in diesem Gutachten nicht von einem bloßen Beeinträchtigungserleben (oder Leidensdruck), auch nicht von einem großen Beeinträchtigungserleben, sondern von einem „sehr großen Beeinträchtigungserleben“
- damit befindet er sich in voller Übereinstimmung mit den anderen (begünstigenden) Gutachten, die allesamt einen sehr hohen Leidensdruck, ein sehr hohes „Beeinträchtigungserleben“ diagnostizieren!
Für das „erkennende“ Gericht spielt das alles keine Rolle! Der 10. Senat maßt sich hier an, umfangreich medizinische Befundberichte völlig zu ignorieren oder sie willkürlich umzudeuten, obwohl sämtliche Gutachten so eindeutig formuliert werden, dass sie keinerlei Interpretationsspielraum lassen!
Soweit das Gutachten Prof. Dr. Nutzinger
Was macht der Vorsitzende Dr. König und seine beiden Kollegen Dürre und S. Klein des LSG Niedersachsen Bremen daraus?
"Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht von einem Indiz für die Schwere des Leidens oder die Größe des Leidensdrucks ausgehen..." (Urteil S. 10)
Das Gericht unterstellt hier also, die Klägerin/Versicherte könne keinen großen Leidendruck gehabt haben...Hat das Gericht die eindeutige Aussage des Prof. Dr. Nutzinger nicht verstanden, dass bei der Klägerin Elke Ries
„aus psychiatrischer Sicht eine psychische Labilität mit leicht depressiv ausgelegten Symptomen sowie einem sehr hohen Beeinträchtigungserleben durch ihre Schmerzen und die Erschöpfung“ vorliegt.“?
Was ist daran nicht zu verstehen, die Aussage ist völlig eindeutig und sagt genau das Gegenteil!
Das Richterkollegium gerät nicht nur in offensichtlichen und leicht erkennbaren Widerspruch zu den vorhandenen begünstigenden Gutachten der Klägerin, sondern sogar in Widerspruch zu dem Gutachten der Beklagten, auf das es sich affirmativ als „Beweis“ für seine „Überzeugungen“ fälschlich beruft!
Ja, so etwas passiert, wenn ein Richterkollegium voreingenommen und parteiisch ist, wenn die Richter unbedingt ein bestimmtes Ergebnis erzielen wollen: Sie geraten in krassen und leicht erkennbaren Widerspruch zu den eigenen Beweisgrundlagen, auf die sie sich beziehen!
Aus einem “hohen Beeinträchtigungserleben durch ihre Schmerzen und die Erschöpfung“ wird dann auf wundersame Weise genau das Gegenteil: "Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht von einem Indiz für die Schwere des Leidens oder die Größe des Leidensdrucks ausgehen..." (Urteil S. 10)
Auch haben die Richter des 10. Senats des LSG Niedersachsen, ebenso wie Richter Andreas Tolkmitt des SG Olcenburg offensichtlich das Schmerzgutachten der Schmerztherapeuten Dr. Brons (s. Beweise) nicht zur Kenntnis genommen (oder nicht nehmen wollen), dass der Klägerin einen sehr hohen Schmerz-Score von "8" auf der 10stufigen Schmerzskala diagnostiziert...
. Die am 5.12.2009 fristgerecht an das LSG Niedersachsen gesendeten Beweise mit Aufforderungen zur Beweiswürdigung lassen Richter Dr. König, Dürre und S. Klein ebenfalls vollständig unter den Tisch fallen, der Klägerin wir der Eingang des Schreibens nicht bestätigt, während das LSG Niedersachsen der Beklagten, der Rentenversicherung Bund noch am gleichen Tag ein Fax mit den Hinweisen „Termin am 17.12.!“ und „Eilt Sehr!“ schickt.
Dies ist ein Sachbeweis, der den Verdacht der Rechtsbeugung aufgrund der Verfahrensführung, konzertiert geplant gemeinsam von der Rentenversicherung, dem SG Oldenburg und dem LSG Niedersachsen aufgrund der zahlreichen Indizien m. E. zur „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ werden lässt.
Obwohl das begünstigende Gutachten des nach § 109 SGG von der Klägerin beigezogenen Gutachters, Facharzt für Psychiatrie und Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Thomas Weiss sowohl durch das Arbeitsamt Oldenburg, daß die Klägerin zuvor diffamiert hatte, als auch durch die Amtsärzte des staatlichen Versorgungsamtes Oldenburg als Vollbeweis im Jahre 2006 bestätigt wurde und bei beiden Behörden zur Revision ihres vorherigen Verwaltungshandelns führte, ignoriert das LSG Niedersachsen den Hinweis darauf mit Beweisantrag der Klägerin völlig, bestätigt dieser nicht einmal den Eingang dieser Beweisaufforderungen und Beweisanträge und verstößt auch damit gegen § 62 SGG und Art. 103 GG. Beweis 12 Erhöhung GdB 30 auf 50
Das Landessozialgericht überlässt es der Klägerin, zum Verhandlungstermin zu erscheinen oder nicht. Da der Anwalt gar nicht mehr erreichbar war, ihr vorher auch abgeraten hatte, dorthin zu gehen, weil sie dort nur „fertig gemacht“ würde, es ihr zudem gerade gesundheitlich besonders schlecht ging, verzichtete sie auf ein persönliches Erscheinen bei Gericht, schickte dem Gericht aber fristgerecht per Eilboten und Einschreiben mit Rückantwort ein ganzes Paktet von Beweisen, von denen sie sich nicht sicher sein konnte, ob ihr Anwalt diese Beweise an das Gericht weitergereicht hatte oder nicht.
Siehe Beweis 1, Beweis 10a und 10b.
Das LSG ignorierte also die schriftlich eingereichten Beweise, das Urteil war im wahrsten Sinne des Wortes für die Klägerin eine böse Überraschung: Da ja 4 Gutachten eindeutig vorlagen, (von dem 5. ebenfalls begünstigenden Gutachten der Rentenversicherung selbst war ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal etwas bekannt), die ihr bescheinigten, im Sinne der rechtlichen Regelungen nicht arbeitsfähig zu sein, alle Gutachten der Beklagten und des Gerichts von ihr umfassend begründet angefochten worden waren, konnte sie davon ausgehen, dass man ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente stattgeben würde – eine sehr böse Überraschung, zumal das Urteil dann durchweg wahrheitswidrige diffamierende und verleumderische Behauptungen enthielt.
Richter Dr. König sowie die Richter Dürre und S. Klein haben diesen Beweisantrag, wie so viele andere, komplett ignoriert und der Klägerin damit nicht nur auch hier das rechtliche Gehör vollständig verweigert, sondern auch deutlich gemacht, worum es ihnen in diesem Prozeß ging: Um die Begünstigung der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Abweisung der berechtigten Forderungen der Klägerin, die die Richter damit nachhaltig ins gesellschaftliche Abseits gedrängt haben!
Nachdem wir hier gezeigt haben, wie der 10. Senat des LSG Niedersachsen in diesem Fall mit den ihm vorliegenden Beweisen umgegangen ist, nämlich indem ausnahmslos jedes die Klägerin begünstigende Beweis entweder gleich vollständig einfach ignoriert wird (Gutachten Dr. Jabbarian über zwei Instanzen), oder komplett in ihr Gegenteil uminterpretiert wird (Erstes Gutachten von 2003 und 2. Gutachten von 2005 von Dr. Lindenthal sowie das Gutachten des Fibromyalgie-Experten Dr. Thomas Weiss, das ebenfalls komplett in sein Gegenteil umgedeutet wird), sowie der von der Klägerin am 5.12.2009 fristgerecht eingereichte Antrag mit zahlreichen weiteren begünstigenden Beweisen einfach komplett ebenfalls unter den Tisch fällt, also nirgendwo erörtert oder zur Kenntnis genommen wird, geschweige denn erwogen, wie es das Recht auf Beweiswürdigung erfordert, bleibt noch daran zu erinnern, daß der 10. Senat auch nicht über die voreilige Vernichtung begünstigender Beweisakten durch die Rentenversicherung stolperte, auch fiel im offenbar nicht auf, dass die Akten zudem auch noch mit Fremddaten einer verstorbenen Versicherten vermischt waren – sehr mehrkwürdig!
Dass die drei Richter, die dieses "Urteil im Namen des Volkes", das ich aufgrund seiner fast ausschließlich auf wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen und böswilligen Untestellungen basierenden diffamierenden Diktion ehr als wahrheitswidriges böswilliges Pamphlet bezeichnen würde, dann entweder in der Terminologie wenig bewandert sind oder aber sehr wenig Sorgfalt bei der Abfassung des Urteils verwendeten, zeigt letztlich auch die Tatsache, dass sie in ihrem "Urteil im Namen des Volkes" das Medikament "Dysmenalgit" dreimal in Folge als "Dysmenergit" bezeichnen - haben sie sich nicht einmal die Mühe gemacht, ihr böswilliges wahrheitswidriges Pamphlet Korrektur zu lesen?
Zu guter Letzt stellt sich jetzt noch die Frage nach dem eigentlich wichtigsten, für die Klägerin sprechenden Beweis, nämlich das Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung selbst, dass am Ende des Widerspruchsverfahens erstellt wurde und annimmt, die Klägerin sei aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung ihrer Erkrankung nicht mehr arbeitsfähig: Die Rentenversicherung hat uns gegenüber trotz mehrfacher Nachfragen dazu nur ein einziges Mal Stellung bezogen, nämlich in dem Artikel der NWZ „Leben mit Schmerz und ohne Geld“, wo die Rentenversicherung all das bestreitet, was sie zuvor gegenüber dem Bundesdatenschutzbeauftragten bereits schriftlich eingestanden hatte.
Wir vermuten, sie hat die Öffentlichkeit auch diesbezüglich belogen, das heißt sie hat dieses entscheidende Gutachten nicht an die Gerichte weiter gereicht, weil jedes unparteiische Gericht die Rentenversicherung dann gefragt hätte, warum sie das Rentenbegehren ablehnte, wenn der eigene beratungsärztliche Dienst derselben Auffassung wie die Klägerin sei….
Oder hat die Rentenversicherung uns in diesem einen Punkt nicht belogen, dann würde das bedeuten: Die Rentenversicherung hat dieses Gutachten an die Gerichte seelenruhig weitergereicht, weil es hier eine, natürlich völlig illegale und verfassungswidrige Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Exekutive gegeben hat und die Rentenversicherung schon wusste, wie das Urteil ausgehen würde!
Das Fax, dass das LSG Niedersachsen an die Rentenversicherung mit dem Vermerk „Eilt sehr“ und „Termin am 17.12.“ schickt, ist ein massives weiteres Indiz für eine derartige Zusammenarbeit, ein Verstoß gegen Art. 20 GG Gewaltenteilung und natürlich gegen § 339 StGB.
Das würde bedeuten, die Gerichte haben hier statt als Kontrollinstanz der Exekutive als Verbündeter der Rentenversicherung fungiert: Damit wäre der Straftatbestand der konzertierten Rechtsbeugung zwischen Rentenversicherung, SG Oldenburg und LSG Niedersachsen erfüllt worden, gemäß § 339 StGB mit 1 bis 5 Jahren Haft strafbewehrt!
Der Kommentar des Werner Reisinger zu unserem Fall läßt dies als Möglichkeit erscheinen...
Wir haben gegen die Rentenversicherung jetzt Strafantrag wegen des Tatvorwurfs der Rechtsbeugung gestellt, aber ob die Staatsanwaltschaft bereit und in der Lage ist, diese Fragen noch zu klären, wird sich zeigen!
So oder so: Hat die Rentenversicherung das selbst erstellte, die Klägerin begünstigende Gutachten ihres eigenen beratungsärztlichen Dienstes an die Gerichte weitergereicht, so entfällt zwar der Tatvorwurf der Urkundenunterdrückung gemäß § 257 StGB, dafür ist dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB durch alle Beteiligten mehr als wahrscheinlich: Der Unrechtsgehalt des Urteils sowie des sich darauf gründenden Verwaltungsverfahrens bis zum heutigen Tag und in die Zukunft gerichtet bleibt bestehen! Derzeitiger wirtschaftlicher Schaden durch dieses Verrbrechen, das bis heute durch die Rentenversicherung fortgeführt wird: Mindestens geschätzte 200 000 Euro, Tendenz steigend...
Dietmar Purschke (Sonntag, 23 August 2020 12:21)
Diplompsychologinnen als so genannte aussagepsychologische Sachverständige zur Begutachtung der Glaubhaftigkeit (Glaubhaftigkeitsgutachten) werden häufig von den einzelnen Sozialgerichten sorglos ausgewählt und bestellt, ohne diese während der Begutachtungszeit zu leiten. Das ist im Straf- und Zivilrecht der Fall, führt schlimmstenfalls zur mehrjährigen Inhaftierung Unschuldiger oder zur Ablehnung der berechtigten Rente.
Diplompsychologinnen als Tendenzgutachterinnen machen sich die Vision des Richters/der Richterin am Sozialgericht zu eigen, in bestimmter Weise ihren Gutachtenauftrag zu erledigen, bedienen sich dabei oft genug unerlaubter Methoden, verstoßen bei ihrer vernehmungsähnlichen Vorgehensweise gegenüber den Klägern usw. gegen das Verbot unerlaubter Vernehmungsmethoden ("So, das sagst Du jetzt!"), sind wenig bereit, einfühlsam, d. h. unter Ausschluss jedweder Empathie (Einfühlsamkeit) objektiv und neutral ihre Gutachtertätigkeit auszuüben, fühlen sich als Teil der Justiz, obwohl sie gesetzlich lediglich deren Gehilfinnen sind aufgrund ihrer Sachkunde, die den Sozialgerichten fehlt, schießen vielfach über den Gutachtenauftrag hinaus, beantworten rechtswidrig unverhohlen medizinische und Rechtsfragen, bilden sich ein, vernehmungsgleich fragen zu dürfen, ob die Kläger sich alles bloß ausgedacht haben usw.
Kläger sind besonders gefährdet durch jene aussagepsychologischen Sachverständige, die sich über Anzeigen den Staatsanwaltschaften und Gerichten andienen, hauptsächlich ihr Geld als Honorar von den Gerichtskassen der Justiz erhalten, mithin beruflich und wirtschaftlich abhängig sind, was zu der gesetzlich nicht gewollten, jedoch in der Praxis betriebenen Tendenzgutachtereigenschaft führt: Je intensiver eine Diplompsychologin als Gerichtssachverständige der Vorstellung des Sozialgerichts folgt, desto sicherer sind ihr weitere honoraträchtige Aufträge. Dieser praktizierten Unsitte zu begegnen - Frau Prof. Dr. med. Ursula Gresser spricht gar von "teilweise regelrecht mafiösen Strukturen" in ihrem für jedermann bedeutsamen Artikel von - Beeinflussung von Gutachtern - ist tägliche Aufgabe konsequent handelnder Rechtsanwälte, indem sie wenigstens diese Glaubhaftigkeitsgutachten durchlesen, durcharbeiten oder durcharbeiten lassen, um manche Knallschote zu entlarven, das Sozialgericht usw. zu zwingen, sich einer weniger schluderig arbeitenden Diplompsychologin zu versichern und sich vor allem dahingehend zu orientieren, dass die richterlich erwünschte Kompetenz tatsächlich vorhanden ist.
Prof. Dr. jur. Hans Dahs im Taschenbuch des Strafverteidigers:
"Auf die Befangenheit der Sachverständigen wird zu wenig geachtet."
So wählte die 18. Kammer des Sozialgerichts Hannover unbekümmert eine nichtmedizinische Diplompsychologin aus mit der Beweisanordnung, ein "ärztliches Gutachten einzuholen", obwohl diese Glaubhaftigkeitssachverständige selbst wenig glaubwürdig ist und über keine medizinische Fachausbildung verfügt - keine Ärztin ist. Gleichwohl fertigte die Nichtärztin ein "ärztliches Gutachten" zur verlangten Glaubhaftigkeitsbeurteilung und kam prompt zu dem für den Kläger negativen Ergebnis, dass dessen Aussagen n i c h t dem Maßstab der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" entsprechen. Weder die Richterin am Sozialgericht Hannover noch der Rechtsanwalt des Klägers bemerkten diesen und weitere Befangenheitsgründe, die sich im Petra-Leipziger-Gutachten für jeden vernünftigen Laien sofort erschließen.
S o werden seitens der Sozialgerichte durch nicht sorgsame Auswahl und Beauftragung so genannter Sachverständige Kläger für dumm verkauft.
Privatlehrer Purschke: Gutachten
Privatlehrer Purschke: Tendenzgutachter
Prof. Dr. med. Ursula Gresser: Beeinflussung von Gutachtern
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Purschke