Bitte beachten Sie: Dies ist eine engmaschig dokumentierte Fallbeschreibung, wir können und dürfen aber keine Beratung machen!
Beweis 2
Gutachterliche Stellungnahme des beratungsärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des Widerspruchs.
Da der Anwalt der Klägerin offenbar keine Akteneinsicht genommen hatte und nichts von diesem Gutachten wußte (!), wurde dieses Gutachten erst jetzt (Oktober 2011) von der Klägerin bei Durchsicht der Akten entdeckt.
Daraufhin hat sie die DRVB unverzüglich schriftlich mit Schreiben vom 22.10.2011 um eine ausführliche Stellungnahme gebeten, warum diesem medizinischen Gutachten der eigenen Behörde nicht gefolgt worden ist und warum nicht unverzüglich der behandelnde Psychotherapeut der Klägerin befragt wurde. Eine Antwort erhielten wir darauf bis heute (2024) nicht!
Die Konsequenzen dieses Gutachtens
Was sagt der beratungsärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund nach gründlicher Prüfung aller medizinischen Unterlagen (die kurz darauf zu einem beträchtlichen Teil rechtswidrig vernichtet wurden!) gegen Ende des Widerspruchsverfahrens aus?
Die Aussagen sind sehr eindeutig:
Die Versicherte ist nicht arbeitsfähig
1. Der Beratungsärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung selbst geht davon aus, dass die Krankheit der Versicherten inzwischen einer umfassenden Therapie aufgrund der Chronifizierung der Symptomatik nicht mehr zugänglich ist, auch wenn bei der zugrundeliegenden Krankheit an sich eine Besserungsfähigkeit der Symptome denkbar ist! Die Versicherte war ja seit ca. 2001 ununterbroche nicht mehr arbeitsfähig, dies besserte sich seitdem nicht mehr.
Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassungen z. B. der psychosomatischen Klinik in Bad Bramstedt, die zwar umfangreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen und ein "hohes Beeinträchtigungserleben aufgrund der Schmerzen und der Erschöpfung" diagnostizieren, dann aber ein vollschichtiges Arbeitsvermögen unterstellen, geht der beratungsärztliche Dienst der Rentenversicherung bei Gesmtschau aller Befundberichte von einem nicht (mehr) bestehenden Leistungsvermögen aus, das heißt die Antragstellerin Elke Ries ist nicht mehr arbeitsfähig und damit ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente berechtigt!
Die weitere Prognose ist dabei sehr ungünstig, von einer bedeutsamen Heilung im Chronifizierten Stadium ist kaum auszugehen! Das entspricht dem damaligen Erkenntnisstand der Medizin.
Was bedeutet dies für die rechtliche Bewertung?
1. Mit der vollständigen Ignorierung dieses Gutachtens des eigenen beratungsärztlichen Dienstes liegt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz in der Sozialverwaltung § 20 SGB X, Abs. 2, vor: "(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen."
2. Aber dies ist nicht die einzige Verletzung von verbindlichen Rechtsnormen: Bei der Rentenversicherung ist die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente stets das Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes, dies gilt für alle Rentenantragstellter gleichermassen! Die Verwaltung selbst hat keine medizinische Fachkompetenz und darf diese Gutachten weder erstellen, noch manipulieren noch gar ignorieren!
Da die Deutsche Rentenversicherung Bund hier aber in diesem konkreten Einzelfall aber von der allgemeinen Handlungsnorm abgewichen ist und dieses ganz entscheidende, die Versicherte eindeutig begünstigende Gutachten einfach ignoriert hat, hat sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz § 20 SGB X, 2 verletzt, sondern auch den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 unseres Grundgesetes: Indem sie dies ohne zwingenden sachlichen Grund getan hat und auch keine Begründung dafür geliefert hat, hat die Deutsche Rentenversicherung hier eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Grundgesetz verstoßen, der auch die öffentliche Verwaltung verpflichtet, die Rechtsunterworfenen ohne Ansehen der Person gleich zu behandeln - hiergegen ist erkennbar und erwiesen verstoßen worden! Der Artikel 3 GG ist unmittelbar bindendes Recht und muß befolgt werden, Verstöße dagegen sind folgenschwer: Sowohl Rechtsurteile als auch die damit begründete Verwaltungspraxis sind damit nicht nur rechtswidrig, sondern verfassungswidrig und damit von Anfang an rechtlich unwirksam!
3. Da mit dieser vollständigen Ignorierung eines besonders wichtigen Beweises,
da er nach der Gesamtschau aller bis dahin vorliegenden medizinischen Befundberichte von der Beklagten selbst erstellt wurde und damit ja das Rentenbegehren der Versicherten bestätigt, liegt hier
auch eine Gehörsverweigerung § 62 SGB in Verbindung mit Art. 103 GG ein grober weiterer Verstoß gegen unsere Verfassung vor: Der Versicherten wurde hier erkennbar sehr eindeutig das rechtliche
Gehör verweigert - ein grober weiterer Verstoß gegen unsere Verfassung, der das gesamte Verfahren völlig rechtswidrig macht und eine Aufhebung der bis heute (2024) durchgeführten Rechts- und
Verwaltungspraxis gegenüber der Versicherten rechtlich zwingend geboten erscheinen läßt!
Seit 14.11.2024 liegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung diese Aufforderung von mir vor, bislang (25.12.2024) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS noch dabei, ausgerechnet die Rentenversicherung zu befragen - das ist der Beginn einer Verschleppungspraxis, die uns schon nur zu gut bekannt ist, weil der Rechtsvorgänger des BAS, das Bundesversicherungsamt seinerzeit genau so vorgegangen ist! Vergleichen Sie hierzu und hier
Jetzt (15.01.2025) liegt ein Schreiben des Bundesamtes für soziale Sicherung vor, daß meinen Antrag auf eine Korrektur des seit 2004 bestehenden rechts- und verfassungswidrigen Verwaltungshandeln ablehnt!
Dieses Schreiben und meinen Widerspruch dazu von heute finden Sie hier
Bereits dieses eine Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund würde genügen, das gesamte Verwaltungs-Verfahren für nichtig zu erklären und der Versicherten aufgrund der 5 (fünf!) existierenden Gutachten, die allesamt eindeutig aussagen, daß sie im Sinne der gesetzlichen Regelungen nicht mehr in der Lage ist, auf dem Arbeitsmarkt 3 Stunden oder mehr zu arbeiten, ohne WENN und ABER die Erwerbsminderungsrente ab Antragstellung seit 2003 zu nachzuzahlen!
Je länger diese Entscheidung verschleppt wird desto mehr wächst der Unrechtsgehalt der bestehenden Verwaltungspraxis...
Hätte dieses Gutachten dem Gericht vorgelegen, wäre die ganze Klage hinfällig geworden, weil die Beklagte hier ja selbst sagt, ihre Versicherte sei nach Sicht des beratungsärztlichen Dienstes im Sinne des Gesetzes nicht mehr arbeitsfähig!
Hätte den Gerichten dieses Gutachten vorgelegen, hätten sie mit Sicherheit der Klägerin Recht gegeben - die Rentenversicherung hat dieses Gutachten nicht nur selbst vorsätzlich ignoriert, sondern auch den Richtern vorenthalten!
Dies und die Tatsache der umfangreichen Aktenvernichtung erklärt hinreichend, warum die Richter geurteilt haben, wie sie es taten...
2. Als weitere Konsequenz fordert der Ärztliche Dienst der Rentenversicherung in seiner Stellungnahme, den behandelnden Psychotherapeuten der Versicherten zu befragen, um hier endgültige Klärung zu erhalten und zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen.
Dieser Aufforderung wurde von der Verwaltung der DRV Bund aber nicht gefolgt, was ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz im Sozialverwaltungsverfahren § 20 SGB 10 darstellt, der Psychotherapeut der Klägerin, Herr Dr. Jabbarian. wurde hierzu nicht befragt, stattdessen wurde der Widerspruch kurzerhand abgewiesen!
§ 20 SGB 10 Amtsermittlungsgrundsatz/Untersuchungsgrundsatz sagt unter anderem(2): "Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen:"
Alle, und nicht selektiv diejenigen, die der Behörde in den Kram passen!
Die Antwort auf die Frage, warum die Deutsche Rentenversicherung das Gutachten ihres eigenen medizinischen Dienstes ignoriert und auch darauf verzichtete, den behandelnden Psychotherapeuten zu befragen, ist die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin bis heute schuldig geblieben!
Stattdessen wurde die chronisch kranke Klägerin, deren Grad der Behinderung zwei Jahre später (2006) von 30 auf 50 angehoben wurde (was die Berechtigung des medizinischen Gutachtens unterstreicht!), in einen desaströsen und rechtswidrigen Sozialgerichtsprozeß über drei Instanzen getrieben, bei dem der gesundheitliche Zustand der Klägerin niemanden mehr interessierte!
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte ihre schwerbehinderte und chronisch kranke Versicherte mehrfach begutachten lassen, sämtliche Gutachten, die das Gericht bei der Beauftragung der Gerichtsgutachterin Dr. Simone Sörries als Grundlage ihrer Beweise aufführt, sind jedoch von der Klägerin/Versicherten, bzw. von mir in ihrem Auftrag schriftlilche wegen Besorgnis der Befangenheit angefochten worden - obwohl sich das LSG NIedersachsen Bremen darauf stützt, wird diese Anfechtung dieser Gutachten durch die Klägerin nicht nur nirgendwo überhaupt erwähnt, geschweige denn finden diese Einlassungen irgendwo Berücksichtigung! Verstoß gegen Art.103 GG!
Beweis 3 Aufgrund der streckenweise sehr diffamjierenden Diktion des Gutachtens habe ich nur weniges davon veröffentlicht!
In der Unterseite "Das Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg" habe ich ausführlich die Situation geschildert, daher beschränke ich mich hier auf die rechtliche Bewertung dieses Gutachtens!
Ich habe darauf verzichtet, das Gutachten hier vollständig zu veröffentlichen, weil es zahlreiche, sachlich falsche, die Klägerin u. E. diffamierende Äußerungen der Gutachterin Dr. Simone Sörries enthält, die ich hier zum Schutze der Versicherten natürlich nicht fortführen möchte! Außerdem enthält es zahlreiche pseudopsychologische Interpretationen der Gutachterin, die ebenfalls diffamierend sind!
Allein diese Tatsache berechtigt die Ablehnung der Gutachterin
Zitat aus Haufe https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/erfolgreicher-befangenheitsantrag/befangenheit-bei-sachverstaendigen_206_155594.html
"Abfällige Äußerungen über eine Partei in einem Gutachten kosten den Sachverständigen in seiner Funktion „Kopf und Kragen“. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss v. 8.9.2011, 8 U 2204/08) führen abfällige Äußerungen über eine Partei selbst dann zur Befangenheit und damit zum Verlust der Honoraransprüche, wenn die Inhalte des Gutachtens völlig in Ordnung sind.
Dieses mehrfach von der Klägerin angefochtene Gutachten diente sowohl dem Sozialgericht Oldenburg als auch dem Landessozialgericht Niedersachsen Bremen als Hauptbeweis, obwohl es sich auf umfangreiche Rechtsmängel gründet und daher von der Klägerin ungehört zweimal angefochten wurde! (Beweis 1, Beweis 10a und 10b)
Dr. Simone Sörries sagt: " Das Gutachten stützt sich auf folgende Unterlagen: Ambulante detaillierte klinische Untersuchung am 21.11.2005" Diese "detaillierte klinische Untersuchung" dauerte unter 50 Minuten, dabei hat sie nicht einmal den Blutdruck der Blutdruckpatientin Elke Ries gemessen, die Regeln für die Begutachtung von Krankheiten mit dem Leitsymptom "Schmerz" erfordern laut den Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften für diese Erkrankungen eine Begutachtungsdauer von ungefähr 6 Stunden - eine "detaillierte klinische Untersuchung" in nicht einmal 50 Minuten? Mehr als fragwürdig!
1. Das Gutachten wurde fachfremd erstellt.
Für zahlreiche Krankheiten gibt es von der Ärzteschaft sogenannte Leitlinien, die die Begutachtung dieser Krankheiten jeweils genau festlegen und regeln, damit diese fair und rechtskonform erstellt werden. Diese Leitlinien werden von den jeweiligen Facharzt-Kommissionen zusammengefaßt und stellen den neuesten Stand der Wissenschaft dar und werden fortlaufend aktualisiert, sie sollen für Begutachtungen entsprechend den Forderungen der Fachärzte Kommissionen bindend sein! Schauen Sie auch hier
Allerdings sind diese Leitlinien (noch) nicht in gesetzliche Formen gefaßt, das heisst es gibt keine rechtlichen Normen, die ein Gericht zwingend binden, sich an diese Leitlinien zur Begutachtung zu halten.
Wenn ein Gericht sich jedoch nicht an diese Leitlinien hält, setzt es sich berechtigt dem Vorwurf aus, fachfremd begutachtet zu haben!
Dies kann vor allem dann ein grober Rechtsmangel sein, wenn die Auffassungen divergieren!
Für die Begutachtung von Erkrankungen mit dem Leitsymptom "Schmerz" sind laut diesen Leitlinien Fachärzte für Psychiatrie und Fachärzte für Neurologie die geeigneten Haupt-Gutachter, andere Gutachter müssen eine Zusatzqualifikation hinsichtlich ihrer Expertise als Experte für Schmerzätiologie haben sowie eine psychologische Qualifizierung, ansonsten sind sie als Hauptgutachter nicht genügend fachlich qualifiziert! Diese zusätzlichen Qualifikationen müssen und werden dann auch im Gutachten genannt, bei Frau Dr. Simone Sörries war dies erkennbar nicht der Fall! Fachärzte für Orthopädie und Fachärzte für Rheumatologie sind ohne diese ausgewiesene Zusatzqualifikation als Hauptgutachter nicht geeignet, sie können lediglich ein bestehendes Bild abrunden - vorausgesetzt, sie begutachten regelhaft!
Die Gutachterin Frau Dr. Simone Sörries ist Fachärztin für Rheumatologie und Orthopädie und Chefärztin der Rheumaklinik Bad Bentheim ohne diese Zusatzqualifikation, damit hat sie fachfremd begutachtet, sie hat in diesem Gutachten bei weitem ihre Kompetenz überschritten, zumal sie sich dabei auch noch seitenweise über angebliche psychische Befindlichkeiten und angebliche Motivation der Klägerin ausläßt, ohne hierfür in irgendeiner Weise qualifiziert zu sein!
2. Das Gutachen wurde zweimal ungehört wegen Besorgnis der Befangenheit angefochten
Dieses Gutachten wurde von der Klägerin zweimal wegen Besorgnis der Befangenheit ungehört angefochten
3. Die Gutachterin war mit der Gegenpartei verbunden, das ist zwingend ein Ausschlußgrund!
Die Gutachterin Dr. Simone Sörries ist Chefärztin der Rheumaklinik Bad Bentheim, diese Einrichtung ist aufs engste vertraglich mit der Gegenpartei, nämlich der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund verbunden. Die persönliche Verbindung zur Deutschen Rentenversicherung ist hier noch enger, weil die Gutachterin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund auch Vortragsveranstaltungen durchführte! Dies sind Gründe, die diesen Hauptbeweis ebenfalls völlig wertlos machen! ( § 406 Abs. 1 ZPO Ablehnung eines Sachverständigen)
4. Die Gutachterin berichtet dem LSG Niedersachsen sinnentstellend, also falsch!
In ihrem Bericht an das Sozialgericht, Beantwortung der Beweisfragen, interpretiert sie das vorliegende Gutachten des behandelnden Psychologen Dr. Abbas Jabbarian einfach völlig sinnentstellend um: Dr. Jabbarian sagt: Zur Zeit besteht gar keine Arbeitsfähigkeit!
Erst im nächsten Jahr könnte vielleicht (aber ich weiß es momentan noch nicht "Perspektivisch") eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden bestehen...
Daraus wird bei Gutachterin Dr. Sörries: "Auch im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. Jabbarian wird ab Januar ein Leistungsbild von einer halbschichtigen Tätigkeit eingeräumt" - erkennbar falsche Berichterstattung: Vielleicht, "Perspektivisch" ist etwas grundsätzlich anderes als "wird ab Januar eine halschichtige Tätigkeit eingeräumt" - es sind die sprachlichen Details, die hier den rechtsentscheidenden Unterschied machen!
Diese Berichterstattung ist für das "erkennende" Gericht auch deshalb völlig irreführend, weil hier ja die Tatsache, daß es sich um ein rein psychologisches Gutachten handelt, völlig unter den Tisch fällt: Alle funktionellen Störungen und weitere körperliche Beeinträchtigungen sind nicht berücksichtigt, die Gutachterin suggeriert hier etwas ganz anderes...
Auf Rückfrage der Klägerin erklärte ihr Dr. Jabbarian, dass es sich um ein rein psychologisches Gutachten handele, daher konnte er sie auch nur unter diesem Aspekt begutachten, andernfalls würde er die Grenze seines Faches überschreiten! Die mit der Erkrankung einhergehenden funktionellen Störungen des vegetativen Nervensystems, Herz/Kreislauf, physische Überlastung könne und dürfe er natürlich nicht bewerten. Das Gericht möge ihn zu diesem Sachverhalt befragen!
Sollte man annehmen, daß die Gutachterin Dr. Simone Sörries dies alles nicht weiß? Das würde bedeuten, sie kennt die Regeln der Begutachtung nicht!
Was bedeutet dies aus rechtlicher Sicht?
Diesen Sachverhalt hat die Klägerin mit ihrem ungehörten Beweisantrag vom 5.12.2009 (Beweis 1) dem Landessozialgericht Niedersachsen Bremen auch zur Kenntnis gegeben mit der Bitte, den Psychologen zu diesem Umstand ggf. noch einmal zu befragen! Aber auch hierauf hat das LSG Niedersachsen nicht reagiert, es hat diese Aufforderung nicht zur Kenntnis genommen, das Gutachten des Dr. Jabbarian kommt nirgendwo im Urteil überhaupt vor - die mangelnde Würdigung der die Klägerin begünstigenden Gutachten ist kausal auf die rechtswidrige Aktenlage zurückzuführen, die Rentenversicherung trägt hier die alleinige Verantwortung!
Beweis Nr. 1
Namen und Aktenzeichen wurden entfernt!
XXXXXX (Name der Klägerin)
XXXXXX (Strasse)
XXXXXXX (Wohnort)
5.12.2009
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen
Georg-Wilhelm-Straße 1
29261 Celle
Eilt!
Aktenzeichen XXXXXXXXX
Rechtsstreit XXXXX / DRV Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Richterinnen und Richter des Sozialgerichts,
mein Anwalt teilte mir kürzlich mit, dass mein Fall am 17.12.2009 von Ihnen verhandelt wird.
Zu Beginn des Berufungsverfahrens vor ca. 2 Jahren haben mein Mann und Ich noch einmal alle uns wesentlich scheinenden Akten zusammengetragen und unseren Anwalt gebeten, diese an Sie weiterzuleiten, da wir aufgrund der Verfahrensführung durch Herrn Richter XXXX nicht ganz sicher sein konnten, dass Sie auch wirklich alle Unterlagen zur Beweiserhebung erhalten haben.
Unser Anwalt Herr XXXXX ging aber davon aus, dass dies der Fall wäre und erklärte uns, wir sollten dies zumindest zurückstellen. Wir sind seinerzeit natürlich seinem Rat gefolgt.
Da für uns der Verhandlungstermin am 17.12. jetzt etwas überraschen kam und wir Herrn XXXX momentan nicht erreichen können, möchten wir gerne sicher gehen und Ihnen diejenigen Unterlagen zukommen lassen, die unseres Erachtens Indizien- oderBeweiswert haben und über die Sie möglicherweise nicht verfügen.
Daher gehen wir diesen unüblichen Weg und senden Ihnen vorsichtshalber noch einmal alles uns wichtig scheinendes zu Ihren Händen, damit Sie auf jeden Fall umfassend informiert sind, falls Sie das eine oder andere Dokument nicht bekommen haben sollten!
Unsere Unsicherheit ist nicht ganz unbegründet: So hat das Sozialgericht darauf verzichtet, der Gerichtsgutachterin Frau Dr. XXXXX alle relevanten Gutachten zukommen zu lassen, sondern Frau Dr. XXXXX nur diejenigen der Gegenseite sowie nur ein älteres Gutachten von Dr. XXXXX, nicht aber das vom Gericht beauftragte aktuelle Gutachten zugesandt… (Vergleichen Sie hierzu bitte die ´Beweisanordnung` des Sozialgericht Oldenburg, Beweis 6).
Ich habe hierzu (bzw. mein Ehemann wie alle Schreiben in meinem Auftrag) kritisch Stellung bezogen und dies am 17.11. 2005 unserem Rechtsanwalt XXXX zukommen lassen, wir wissen aber jetzt nicht genau, ob das LSG ebenfalls dieses Schreiben erhalten hat, daher vorsichtshalber in der Anlage noch einmal für das Gericht zur Kenntnis! (Schreiben vom 17.11.2005, Beweis Nr. 7)
Ebenso haben wir nach Abschluß der Untersuchung durch die Sachverständige des Gerichts Frau Dr. XXXXX eine sehr kritische Stellungnahme gegenüber unserem Rechtsanwalt abgegeben (Schreiben vom 21.12.2005, Beweis Nr. 10)
Dabei ist noch nicht einmal die Tatsache berücksichtigt, dass Frau Dr.XXXX in ihrem Gutachten sich umfassend über psychologische Aspekte meiner Krankheit auslässt und damit das Gutachten von Dr. XXXXX ´bestätigt`, aber soweit mir bekannt im Gegensatz z.B. von Dr. XXXXX in keiner Weise psychologisch vorgebildet ist…..
Auch bezüglich des Gutachtens der Rehaklinik Bad Bramstedt unter Leitung von Herrn Prof. Dr. XXXXX habe ich gegenüber meinem Rechtsanwalt wertend Stellung bezogen (Schreiben an die BfA vom 11.10.2004, Beweis 5 sowie vor allem vom 28.9. 2006, Beweis 11) Sicher sind einige der in meinem Auftrag von meinem Mann verfassten Stellungnahmen polemisch überzogen, in der Sache spiegeln sie aber exakt meine Auffassungen!
Zusätzlich scheint mir eine Erläuterung zum Gutachten Herrn Dipl. Psychologe XXXXX notwendig: Herr XXXXX hat ein rein psychologisches Gutachten erstellt, dabei ist, wie er mir auf meine Rückfrage mitteilte, meine körperliche Symptomatik nicht wesentlich in die Wertung eingegangen, weil dies nicht sein Fachgebiet ist. (Beweis 9). Sollten hierzu Zweifel bestehen, sollte Herr XXXXX dazu m. E. befragt werden!
Dass die optimistische Auffassung von Herrn Dipl. Psychologe XXXXXX bezüglich teilweise Besserung sich in körperlicher Hinsicht nicht bestätigte, belegt u.a. die Erhöhung meines Grades der Behinderung auf ´50` durch das ´Versorgungsamt` (Anlage Beweis 12)
Schließlich wurden die Gutachten meines Hausarztes Herrn Dr. XXXXX im Gerichtsbeschluß des Oldenburger Sozialgerichts nicht nur falsch zitiert, sondern nach unserer Auffassung auch nicht entsprechend gewürdigt! (Beweis 20 und Beweis 8) Auch hier zur Vorsicht noch einmal entsprechende Kopien.
Abschließend darf ich meiner Hoffnuung Ausdruck geben, dass Sie dieses Schreiben nicht als Belästigung oder Einmischung oder gar als unangemessenen Versuch der Beeinflussung des Landessozialgerichts sehen, sondern versuchen, meine Situation zu verstehen: Wir sind aufgrund meiner Krankheit letztes Jahr nach Teneriffa ausgewandert in der Hoffnung auf Besserung. Das Klima hat mir zwar sehr gut getan, aber der vielfältige Streß und auch das Heimweh nach unseren Kindern und inzwischen sechs Enkeln hat uns wieder nach Hause getrieben. Ich denke und hoffe, dass Sie mich verstehen und die Unterlagen wohlwollend sichten werden, falls das eine oder andere nicht bei Ihnen vorliegen sollte!
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Die Klägerin
Nachträgliche Hervorhebung in gelber Farbe durch den Berichterstatter/Verfasser!
Dieser Brief wurde am 05.12.2009 von der Klägerin bzw. ihres Ehemannes (wie alle Schreiben an die DRV und die Gerichte! ) verfaßt und dem LSG Niedersachsen inklusive der im Text mit Nummern bezeichneten Beweise am 06.12.2009 per Eilboten zugestellt. Hierüber existiert ein Nachweis, der Brief war auch Bestandteil der Gerichtsakten.
Die Klägerin erhielt hierfür aber keine Eingangsbestätigung, obwohl es sich bei diesem Schreiben de facto und de jure um einen von der Klägerin fristgerecht und rechtsgültig gemäß § 62 SGG (Art. 103 GG "Rechtliches Gehör") eingereichen schriftlichen Beweisantrag mit zumindest potentiell entscheidungsrelevantem Inhalt handelt!
Nachdem die Klägerin von ihrem neuen Anwalt sämtliche Gerichtsakten erhielt mußte sie feststellen, dass ein Teil der im Text genannten und mit Nummern bezeichneten Beweise offenbar nicht bei den Aken der Rentenversicherung waren - wo sind diese Beweisstücke geblieben?!
(Primär: Das Schreiben der Klägerin an ihren Anwalt bez. Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Gerichtsgutachterin, weil diese vom SG Oldenburg nur einseitig im Sinne der Beklagten informiert worden war; aus der Retrospektive ist dies noch schwerwiegender, weil die Gerichtsgutachterin aufgrund Ihrer engen Verbindungen zur DRVB die Besorgnis der Befangenheit besonders begründete, was der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht klar gewesen war...)
Obwohl das Schreiben eine eindeutige und unmißverständliche Aufforderung der Klägerin an das Gericht war, sich mit den von ihr beigebrachten Beweisen auseinanderzusetzen und sie zu berücksichtigen, hat das Landessozialgericht dieses erkennbar nicht getan, es hat der Klägerin hier erkennbar das rechtliche Gehör komplett verweigert!
Damit hat das Landessozialgericht nicht nur die Rechtsprechung u.E. sogar grob mißachtet (§ 62,1), sondern auch gegen unsere Verfassung verstóßen! (Art. 103 GG)
In Art. 103 Satz 1 des Grundgesetzes heißt es wörtlich: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör"
Im ´Grundrechte Portal`der Humboldt-Universität zu Berlin ist dazu folgendes zu lesen:
"Anspruch auf rechtliches Gehör"
Art. 103 Abs. 1 GG
"Art. 103 Abs. 1 GG gewährt Anspruch auf rechtliches Gehör vor jedem staatlichen Gericht. Das Recht auf rechtliches Gehör setzt voraus, das der Betroffene vollständig über den Verfahensstoff informiert wird und erkennen kann, worauf es dem Gericht ankommt. Es umfasst das Recht sich mindestens schriftlich zu Tatsachen - und Rechtsfragen zu äußern und verlangt, dass diese Äußerungen auch Berücksichtigung finden. Daraus folgt, dass die an der Entscheidung mitwirkenden Richter gegenwärtig, aufnahmefähig und aufnahmewillig sein müssen und das eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich einer Begründung bedarf.
Art. 103 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt, Eingriffe können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden."
http://www.grundrechte.rewi.hu-berlin.de/index.php?id=52
(Unterstreichungen vom Verfasser/Berichterstatter)
Wenn eine der hier referierten Bedingungen verletzt wird, kann bereits von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Hier wurden aber gleich nahezu alle Rechtsgrundsätze des Art. 103 GG verletzt!
1. Die Klägerin wurde vom Gericht nicht vollständig über den Verfahrensstoff informiert. (Das LSG hat die Klägerin nicht mit seinen Vermutungen konfrontiert, die Klägerin habe keine ausreichenden Therapieversuche auf Kosten der Krankenkasse unternommen, Sie habe auch nicht genügend unterschiedliche hochwirksame Medikamente genommen und könne auch keinen großen Leidensdruck haben. Vielmehr war das Landessozialgericht unter Vorsitiz von Richter Dr. Michael König überhaupt nicht aktiv, sonder verschleppte das Verfahren untätig 2 Jahre!
2. Daher war für die Klägerin auch nicht erkennbar, worauf es dem Gericht ankommt. Anhand des neuesten und umfassendsten Gutachtens des im ganzen Verfahren bestqualifizierten Gutachters Dr. Dr. Thomas Weiss durfte die Klägerin begründet von einer anderen Rechtsauffassung des Gerichts ausgehen, eine davon abweichende Auffassung hätte das Gericht der Klägerin vor Urteilsverkündung mitteilen müssen!
Zumal auch deshalb, weil es trotz des vergangenen Zeitraumes von 4 (vier!) Jahren keinen weiteren Arzt befragt hatte und das neueste und umfassendste Gutachten ja von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausging!
3. Die Klägerin hat mit ihrem Beweisantrag ihr Recht wahrgenommen, sich "schriftlich zu Tatsachen- und Rechtsfragen zu äußern".
4. Das LSG Niedersachsen hat mit dem Urteil gezeigt, das die an der Entscheidung beteiligten Richter offenbar nicht "aufnahmewillig" waren, weil die sehr differenzierte Beweisführung der Klägerin keinerlei Berücksichtigung im Urteil findet.
5. Schließlich wurde vom LSG Niedersachsen der Grundsatz mißachtet, dass "eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich einer Begründung bedarf" - das Gericht hat mit keinem einzigen Wort begründet, warum es die mehrfachen im Schreiben formulierten Beweisanträge der Klägerin allesamt nicht nur nicht für entscheidungsrelevant hält, sondern nicht bereit ist, trotz der gesetzlichen Erfordernisse darauf nicht eingehen und sie erörtern zu müssen!
Es wird also deutlich, dass das LSG Niedersachsen mit der Mißachtung des Schreibens der Klägerin ebenso wie mit der Mißachtung der gleichzeitig mit eingereichten Beweise gleich mehrfach und grob gegen die Normen der Sozialprozeßführung und zudem gegen einen Grundsatz rechtstaatlicher Prozeßführung verstoßen hat und damit auch unsere Verfassung verletzt hat!
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass das LSG Niedersachsen sich nicht im Stande sah oder Bereitschaft zeigte, diese Auffassung des Verfassers inhaltlich zu widerlegen - ein bloßer Verweis auf die Rechtsgültigkeit des Urteils bedeutet in keiner Weise eine inhaltliche Widerlegung!
Beweis Nr. 7
Schreiben der Klägerin an ihren Anwalt vom 17.11.2005 zur gerichtlich angeordneten medizinischen Untersuchung bei der
Fachärztin für Orthopädie/Rheumatologie in der Rehaklinik in Bad Bentheim, Frau Dr. Sabine Sörries:
Die Klägerin weist in diesem Schreiben ihren Anwalt auf den Umstand hin, dass das Sozialgericht Oldenburg an die Gutachterin des Gerichts, Frau Dr. Simone Sörries in Bad Bentheim ausschließlich die Gutachten der Beklagten, also der DRV Bund, nicht aber die vom Gericht selbst angeordneten Beweise, die eindeutig für die Klägerin aussagen geschickt hat und äußert in diesem Schreiben ihre (u.E. nur zu berechtigte!) Besorgnis der Befangenheit.
Beweis 7, 1. Sozialmedizinisches Gutachten des Hausarztes und Arzt für Betriebsmedizin Dr. Andreas Lindenthal
Beweis 8 zweites sozialmedizinisches Gutachten von Dr. Andreas Lindenthal auf Anforderung des Gerichts
Beide Gutachten wurden dem Gericht von der Gutachterin Dr. Sörries sinnentstellend referiert
Beweis 7 Gutachten Dr. Abbas Jabbarian, das von einer momentan nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit berichtet, aber nur die psychischen Aspekte bewertet! Wurde von der Gutachterin sinnentstellend dem Gericht referiert. Dr. Lindenthal sagt: "Ich kann aus meiner Erfahrung keine reale Arbeitsfähigkeit konstatieren:"
Beweise 10a und 10b Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Gerichtsgutachterin, Rheumatologin Dr. Simone Sörries, Chefärztin Klinik Bad Bentheim
Vergleichen Sie hierzu auch Beweis 1!
Hierzu ist folgender Hinweis vielleicht noch hilfreich:
"Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Sachverständiger
- bei Aufnahem und Auswertung des Sachverhaltes in für den Probanden auch bei objektiver Sicht der Dinge in wichtigen Punkten Fehler macht, die in starkem Maße auf mangelnde Sorgfalt deuten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.11.2009, AZ. 14 W 43/09 Mangelnde Sorgfalt ist mit Sicherheit eine viel zu kurze Begutachtung bei einer derart schwierig zu begutachtenden Erkrankung mit dem Leitsymptom "Schmerz" - wer das in unter 60 Minuten macht, läßt schon dadurch die nötige Sorgfalt vermissen...
(U. a. in dem Kapitel ´Das Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg` haben wir deutlich gemacht, dass die Gerichtsgutachterin Frau Dr. Simone Sörries nicht nur aufgrund Ihrer besonderen beruflichen Nähe zur DRV Bund als beklagter Partei als befangen anzusehen ist, sondern auch hinsichtlich ihrer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen Berichterstattung in diesem Kontext obektiv die Besorgnis der Befangenheit begründete... Anm. des Verfassers)
oder
- eine besondere berufliche Nähe zu einem Beteiligten aufweist, z. B. in einer Einrichtung des Beteiligten tätig war, insbesondere, wenn er dies bei Aufnahme des Gutachterauftrages verschweigt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.9.2009, AZ 4 W 373/09)"
(Zitiert aus: Szary Blog http://aktuell.szary.de/sachverstaendigen-ablehnen-702/
Diese ´besondere berufliche Nähe zu einem Beteiligten`war in mehrfacher Hinsicht gegeben, dem SG Oldenburg war dies zweifellos auch sehr genau bekannt: Die ´Gerichtssachverständige` Frau Dr. Sörries war ja nicht nur als Chefärztin in leitender Position einer mit der beklagten Partei, der DRV Bund vertraglich verbundenen Rehaeinrichtung, sondern auch durch gemeinsame Vortragsveranstaltungen mit der DRV Bund in einer Situation, von der zweifellos davon gesprochen werden kann, dass hier " eine besondere berufliche Nähe zu einem Beteiligten" (DRV Bund) besteht!
Beweis 12 Erhöhung des Grades der Behinderung der Klägerin von 30 auf 50 im Jahre 2006. Grundlage ist ausschließlich das von der Klägerin gemäß § 109 eingereichte Gutachten von Dr. Thomas Weiss.
Auch dies hat die Klägerin dem Gericht zur Kenntnis gegeben. Beide Gerichtsinstanzen haben die Erhöhung des Grades der Behinderung von 30 auf 50 nur aufgrund des Gutachtens von Dr. Weiss durch die Amtsärzte des Versorgungsamtes und die Amtsärzte der Arbeitsagentur Bad Zwischenahn völlig ignoriert, obwohl dies zweifellos Beweiswert hat. Stattdessen haben die Richter das Weiss-Gutachten trotz Fehlen irgendeiner fachlichen Kompetzenz willkürlich uminterpretiert, damit es "paßt" - ein Verstoß gegen die höchstrichterliche Rechtssprechung laut BGH-Urteil ....
Auch dies geht zu Lasten der Rentenversicherung, die mit ihrer rechtswidrig manipulierten Aktenlage und der nicht erfolgten Weiterreichung ihres selbsst begünstigenden Gutachtens die Voraussetzungen dafür schufen, daß die Richter fast zwangsläufig die Sachlage nicht mehr objektive beurteilen konnten:
Richter müssen natütlich davon ausgehen können, daß die AKtenlage richtig und vollständig ist, dies ist Grundlage iherer Arbeit!
Beweis 12: Erhöhung des GdB von 30 auf 50 ausschließlich aufgrund des Gutachtens Dr. Weiss, damit ist dieses Gutachten als Vollbeweis sowohl von den Amtsärzten des Versorgungsamtes Oldenburg als auch von den Amtsärzten des Arbeitsamtes Bad Zwischenahn als Vollbeweis anerkannt worden!
Wie Verwaltungsakte vorbildlich gelöst werden, hat sowohl das Arbeitsamt Oldenburg, als auch das Versorgungsamt Oldenburg gezeigt: Das Arbeitsamt Oldenburg hatte Elke Ries das Arbeitslosengeld komplett gestrichten, weil sie sich geweigert hatte, dessen Auffassung zu teilen, daß sie arbeitsfähig sei.
Wir mußten daher über ein Jahr mit deutlich weniger Geld auskommen...
Als sie jedoch das Gutachten des Fibromyalgieexperten Dr. Thomas Weiss vorlegte, der konsequent nach den Regeln der Begutachtung für Krankheiten mit dem Leitsymptom "Schmerz" über 6 Stunden begutachtet hatte, zusätzlich eine nächtliche Schlafuntersuchung durchführte, entschieden die Amtsärzte des Arbeitsamtes anders: Sie erkannten dieses Gutachten als Vollbeweis an, revidierten daher ihre bisherige Verwaltungspraxis im Falle Ries, die Verwaltung des Arbeitsamtes folgte daher der Meinung ihres Amtsärztlichen Dienstes und zahlte das Arbeitslosengeld für über ein Jahr nach! So geht rechtskonforme öffentliche Verwaltung: Man schenkt den "Rechtsunterworfenen" Gehör, berücksichtigt ihre Eingaben aufgrund vorgelegter Beweise und ist dann auch bereit, falsch getroffene Entscheidungen zu revidieren!
Analog verfuhr auch das Versorgungsamt Oldenburg: Nach Vorlage des Weiss-Gutachtens kamen die Amtsärzte des Versorgungsamtes zu dem Schluß, der Antrag der Erhöhung des GdB von 30 auf 50 sei doch berechtigt, das Versorgungsamt revidierte daher ausschließlich aufgrund dieses Gutachtens und unter HInweis auf dieses Gutachten ihre Entscheidung und erhöhte den GdB von 30 auf 50! S. Beweis 12, Erhöhung des GdB auf 50
Beide Behörden hatten erkennbar kein Problem damit, vorgelegte Beweise entsprechend zu würdigen und dann auch konsequent ihre vorherigen Verwaltungsentscheidungen zu revidieren - das ist vorbildlich, aber éigentlich auch eine Selbstverständlichkeit, wenn eine Behörde sich konsequent ohne Wenn und Aber an die gesetzlichen Vorgaben hält...
Zum Gutachten Dr. Weiss schauen Sie bei Beweis 20 auf dieser Seite! Dies bedeutet natürlich auch: Es handelt sich um einen zweifach durch Amtsärzte bestätigten Vollbeweis der Glaubwürdigkeit und wissenschaftlichen Korrektheit des Gutachtens gemäß § 109 SGG von der Klägerin beigezogenen Gutachters Dr. Weiss.
Der Journalist Werner Reisinger schreibt zu unserem Fall:
"Das was
hier veröffentlicht wird, kommt mir sehr bekannt vor.
Gleiche Krankheit
Gleicher Zeitraum
Gesetzwidriger Eingriff ins Versicherungskonto;
Verfahrensverschleppung
Prozesswidriges unrichtiges Vorbringen bei den
Gerichten
Vernichten von Beweisgutachten
Revidieren "unpassender"
Gutachten
Missachtung der eigenen Regeln
(Begutachtungsrichtlinien)
Die selben Rechtsverletzungen durch DRV BfA
(Gera)
Die selben Rechtsverletzungen durch SG und LSG Bayern,
wie Entzug des Rechts auf Beweis und Korrektur medizinischer Fachgutachten durch Amtsrichter.
Das übergeordnete System leistet die Deckung dieser
Rechtsbrüche, schließlich können so die Beiträge niedriger bleiben."
Werner Reisinger
Der 22.12.2009, als wir das niederschmetternde "Urteil" zwei Tage vor Heiligabend erhielten, war für die Klägerin und auch für mich persönlich der mit Abstand schlimmste Tag in unserem Leben: Unser Anwalt aus Oldenburg hatte uns in diesem Verfahren so gut wie nicht mehr vertreten, ich mußte alle rechtlichen Initiativen selbst starten und durchführen. Wir waren in diesem schlimmen Moment völlig auf uns alleine gestellt. Das Urteil baut auf erwiesen falschen Tatsachenbehauptungen auf und begründet darauf aufbauend seine Beleidigung und Diffamierung der Schwerbehinderten und chronisch Kranken Klägerin, sie habe quasi aus Faulheit ihren Rentenantrag gestellt! ("selbstgewählte Inaktivität").
Die Ursache aber für diese schlimme Erniedrigung der Klägerin und für die Versagung der Erwerbsminderungsrente liegt in der mehrfach rechtswidrigen Aktenvernichtung durch die Rentenversicherung während eines laufenden Verwaltungsverfahrens und in der Urkundenunterdrückung, ebenfalls durch die Deutsche Rentenversicherung Bund!
Schlagworte und Stichworte: Rentenversicherung Rechtsbeugung, Rentenversicherung Diffamierung, Rentenversicherung Verleumdung, Rentenversicherung rechtswidrige Vernichtung schutzwürdiger Akten, Rentenversicherung Lügen, Rentenversicherung belügt Öffentlichkeit, Rentenversicherung diffamiert Versicherte, Rentenversicherung verweigert Erwerbsminderungsrente trotz Gutachten der Arbeitsunfähigkeit, Rentenversicherung hat die Öffentlichkeit belogen, Rentenversicherung Verweigert rechtliches Gehör, Rentenversicherung Verstoß gegen § 20 SGB X, Rentenversicherung Beweisvernichtung, Rentenversicherung Verstoß gegen § 110a SGB IV Aufbewahrungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung Verstoß gegen § 76 SGB X Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten, Rentenversicherung Verstoß gegen Art. 1 GG, Rentenversicherung Verstoß gegen Art. 3 GG, Rentenversicherung Verstoß gegen Art. 20 GG, Rentenversicherung Verstoß gegen Art. 103 GG.
Sozialgericht Oldenburg Andreas Tolkmitt Rechtsbeugung, SG Oldenburg Verstoß gegen Sozialgerichtsgesetz SGG § 103 , LSG Niedersachsen Verstoß gegen Sozialgerichtsgesetz SGG § 103, SG Oldenburg Rechtsbeugung § 339 StGB, LSG Niedersachsen Rechtsbeugung § 339 StGB, SG Oldenburg Verstoß gegen § 103 SGG
Bundesamt für Soziale Sicherung Rechtsbeugung, Bundesamt für Soziale Sicherung mangelnde Rechtsaufsicht Rentenversicherung, Bundesamt für Soziale Sicherung Frank Plate, Bundesamt für Soziale Sicherung Bundesversicherungsamt rechtswidrig, Bundesamt für Soziale Sicherung Ignorierung von Beweisen, Rechtsbeugung durch Rentenversicherung Ignorierung Bundesamt für Soziale Sicherung, Dr. Maximilian Gassner BVA Kontinuität mangelnde Rechtsbeugung BAS Bundesamt für Soziale Sicherung Frank Plate
Fighter (Dienstag, 03 September 2019 18:22)
Mein Vertrauen in diese Sozialversicherungs Institutionen wie DRV und weitere ist schon seit fast 20 Jahren erschöpft. Für alle scheint Geld da zu sein nur bei den Beitragszahlern wird gespart - koste es was es wolle. Ich habe schon mehrfach den Klageweg eingeschlagen. Glücklicherweise habe ich es bisher geschafft jedes Mal nach Jahren einen Erfolg zu verbuchen, aber zeitraubend, zermürbend und existenzbedrohend ist das auf jeden Fall. Selbst wenbn die DRV vor Gericht einlenkt heißt das noch nicht dass dann alles wie gedacht weiterläuft. Da werden dann gerne zunächst wieder die 3 Affen gemacht, weil die genau wissen dass der Kläger angeschlagen ist. Es gehört sehr viel Kraft dazu selbst erkämpfte Rechte dann einzufordern.
Auch der Datenschutz interessiert bei der DRV anscheinend nicht.Auch bei mir hatte ich festgestellt, dass sich das Gericht und die DRV vor der Verhandlung zusammen gesetzt haben und auch evtl. in Frage kommende Lösungen zu meinen ungunsten diskutiert haben. Zum Glück fand sich dazu kein Spielraum aufgrund der Beweisführung. Soviel zur Souveränität. Ich wünsche Ihnen trotzdem Alles Gute dafür, dass Sie Ihre Angelegenheit irgendwie bewältigen können.
Krebs (Montag, 28 März 2016 09:17)
Al so sieht man das die Gerichte und Behörden die Gesetze sich so drehen das ein normaler Mensche ohne Hilfe von Anwälten nicht weider kommt und doch in sein Grundrecht verweigert wird .So wie in meinen Fall den ich seit Sechs Jahre gegen die Rentenversicherung habe