Dieser Verwaltungsskandal geht über Einzelfall leider weit hinaus, der Journalist Werner Reisinger schreibt bereits 2013 zu unserem Fall: 

von Werner Reisinger 

Das was hier veröffentlicht wird, kommt mir sehr bekannt vor.
Gleiche Krankheit
Gleicher Zeitraum
Gesetzwidriger Eingriff ins Versicherungskonto; Verfahrensverschleppung
Prozesswidriges unrichtiges Vorbringen bei den Gerichten
Vernichten von Beweisgutachten
Revidieren "unpassender" Gutachten
Missachtung der eigenen Regeln (Begutachtungsrichtlinien)
Die selben Rechtsverletzungen durch DRV BfA (Gera)
Die selben Rechtsverletzungen durch SG und LSG Bayern, wie Entzug des Rechts auf Beweis und Korrektur medizinischer Fachgutachten durch Amtsrichter.
Das übergeordnete System leistet die Deckung dieser Rechtsbrüche, schließlich können so die Beiträge niedriger bleiben.
Werner Reisinger

 

Das was Werner Reisinger hier beschreibt, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, als Verbrechen qualifiziert und (theoretisch) aus gutem Grund mit 1 bis 5 Jahren Haft strafbewehrt - aber tatsächliche Verurteilungen kommen so gut wie nicht vor, weil dieser Straftatbestand sich sehr schwer nachweisen läßt, vor allem nicht bei Kollegialgerichten...

 

Der Straftatbestand ist ein Amtsdelikt und kann auch von Leitern einer Rechtssache in der Öffentlichen Verwaltung erfüllt werden, hier beispielsweise durch die  Deutsche Rentenversicherung Bund oder Leiter dieser Rechtssache beim Bundesamt für Soziale Sicherung: Durch die Leitung der Behörde oder einen Referatsleiter, der selbständig ein Verwaltungsverfahren/eine Rechtssache zu entscheiden hat, daher unsere Strafanzeige gegen die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Frau Gundula Roßbach sowie gegen den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung, Herrn Frank Plate...

 

Wer ist das Opfer dieser geballten Staatsgewalt, die hier ungebremst durch irgendwelche Gesetze oder staatliche Kontrollinstanzen sein wehrloses Opfer diffamiert und von der Sozialen Teilhabe rechtswidrig vollständig ausschließt?

Die schmerzgeplagte schwerbehinderte und chronisch kranke Klägerin/Versicherte leidet seit 1997/98 an einem chronischen Schmerzsyndrom (Fibromyalgiesyndrom) mit umfangreicher Begleitsymptomatik. Von ihrem 15. Lebensjahr bis zum Ausbruch ihrer Erkrankung im Jahre 1997/1998 hatte sie fast ohne Unterbrechung teilweise mehr als vollschichtig gearbeitet und drei Kinder unter schwierigen Bedingungen großgezogen, weil der geschiedene Ehemann keinen Unterhalt bezahlt hat. Irgendwelche staatliche Unterstützung hat sie bis zum Ausbruch ihrer schweren chronischen Schmerzerkrankung nie in Anspruch genommen...

 

Sie hatte im Alter von ca. 42 Jahren fast 26 Rentenjahre erfüllt, hinzu kommen noch 7 Rentenjahre für die Kindererziehungszeiten, einen Antrag für eine Mutter-Kind Kur, die ihr Hausarzt Ende der 80er Jahre für sie wegen ihres Gesundheitszustandes und einer Erschöpfungssymptomatik gestellt hatte, wurde jedoch von der Rentenversicherung abgelehnt...

 

Die Rentenversicherung hat die Klägerin/Versicherte mit tatkräftiger Unterstützung des SG Oldenburg und des LSG Niedersachsen rechtswidrig um bisher über 200 000 Euro geprellt.

Das eigentlich zur Rechtsaufsicht de jure berufene Bundesamt für Soziale Sicherung, wie bereits zuvor der Rechtsvorgänger BVA fungiert hier de facto als Komplize, statt seinen Aufgaben pflichtgemäß nachzukommen! 

 

Im Urteil des LSG Niedersachsen Bremen wird die Klägerin nicht nur ehrverletzend diffamiert, indem ihr erwiesen  wahrheitswiedrig vom 10. Senat von Richter Dr. Michael König und den Richtern Dürre und S. Klein unterstellt wird, sie habe weder unterschiedliche übliche Schmerzmittel erprobt, noch habe sie einen hohen Leidensdruck, aber sie sei faul (!), im Urteil etwas verklausuliert und zynisch formuliert "Selbstgewählte Inaktivität". Außerdem habe sie kaum eigene Heilbemühungen vorzuweisen - alles erwiesen unwahr, sowohl durch den langen Krankheitprozeß seit 1998 bis zur Rentenantragstellung 2003, als auch durch sämtliche uns vorliegende Akten (siehe hierzu "Beweise") eindeutig widerlegt! Auch widerlegt durch sämtliche Gutachten, in denen der Klägerin eindeutig ein überdurchschnittliches Bemühen um Heilung und Therapie bescheinigt wird, ebenso einen hohen Leidensdruck. Dies bescheinigt sogar eines der Gutachten, auf das sich das LSG Niedersachsen als Beweis beruft: "Ein sehr hohes Beeinträchtigungserleben aufgrund ihrer Schmerzen und der Erschöpfung"! Prof. Dr. Nutzinger, Psychosomatische Klinik Bad Bramstedt.

 

Die Versicherte/meine Schutzbefohlene hatte in 6 Jahren 2 Krankenhausaufenthalte zur Diagnose- und Therapiefestlegung sowie 3 Maßnahmen zur medizinischen Rehabiitation hinter sich gebracht, zudem hatte sie auch noch QiGong-Atem-Meditation erlernt und regelmäßig geübt -  noch zu wenig eigene Heilbemühungen?

Fast alle diese Maßnahmen erfolgten auf ihre eigene Initiative!

 

Die Richter sowohl des SG Oldenburg als auch des LSG Niedersachsen haben ziahlreiche von der Klägerin eingereichte Beweise nicht sichtbar zur Kenntnis genommen, die ihr im Urteil gemachten Vorwürfe, sie habe weder ausreichende Heilbemühungen vorzuweisen, noch habe sie unterschiedlilch starke Medikamente erprobt, noch habe sie einen hohen Leidernsdruck, und schließlich sei sie einfach nur faul (!), haben diese Vorwürfe vor Urteilsverkündung niemals irgendwo geäußert und thematisiert, sodaß das Urteil des  10. Senats des LSG Niedersachsen für die Klägerin/Versicherte eine sehr böse Überraschung darstellte, zumal sie im Urteil massiv diffamiert wurde.

Meine Schutzbefohlene hatte also keine Gelegenheit, diese Vorwürfe des LSG Niedersachsen zu entkräften, da kein Gericht sie persönlich gesehen hatte, die von ihr fristgerecht an das LSG gesendetetn zahlreichen Beweise, die das Gegenteil beweisen, wurden vom 10. Senat komplett ignoriert, keines der eingereichten Beweise wurde in irgendeiner Weise sichtbar zur Kenntnis genommen, sonst hätte das Gericht mit Sicherheit nicht zu einem derart krassen und skandalösen Fehlurteil kommen können!

Es ist grob rechtswidrig und verfassungswidrig, wenn ein Gericht einer Partei im Urteil negativ Annahmen anrechnet, wenn es die Betroffene nich vor Urteilsverkündungr mit diesen Annahmen konfrontiert hat und die Partei sich zu den Vorwürfen und Feststellungen des Gerichts sich nicht vor Urteilsverkündung äußern kann!

Sowohl die Mißachtung von ordnungsemäß eingereichten Beweisen als vor allem auch ein solches "Überraschungsurteil" wird zwar ganz zu Recht von der Höchtstrichterlichen Rechtssprechung nicht nur als  Verfassungswidrig, sondern auch als Rechtswidrig qualifiziert: Ein neueres Urteil des BGH macht dies noch einmal im Jahre 2012 deutlich!

 

Der BGH (Beschluss vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10) hat entschieden:

 Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. Hier findet sich nirgendwo ein solcher Hinweis, da die Parteien über die Beweisergebnisse nicht verhandelt haben, daher liegt hier eine Gehörsverletzung gemäß Art. 103 GG vor!

Dagegen konnte sich die Klägerin nicht wirksam wehren, weil die urteilenden Richter eine Revision nicht zugelassen hatten!

 

Wie konnte dies passieren? Hier die einfache Erklärung:

Die Rentenversicherung hat während des laufenden Verwaltungsverfahrens umfangreich begünstigende Beweisakten rechtswidrig vernichtet, dazu gehören nicht nur sämtliche Akten des MDK Leer, die die Krankschreibungen weit über ein Jahr dokumentierten, diese wurden wohl frühzeitig ohne Kopie vernichtet, in den gesamten Akten der Rentenversicherung finden sich dazu keine Aufzeichnungen mehr! Wir selbst verfügen natürlich bis heute über nahezu alle Akten, weil wir die kompletten Akten der Rentenversicherung am Ende der Gerichtsverfahren erhalten haben, im Gegensatz zur Rentenversicherung haben wir keine einzige AKte entsorgt!

 

Zudem hat die Rentenversicherung weitere begünstigende Akten vernichtet, nämlich die kompletten Akten und Befundberichte über zwei durchgeführte Reha-Maßnahmen in Bad Nenndorf und in Bad Gandersheim!l Dazu gibt es in den Akten allerdings Einträge: Akten ohne Kopie vernichtet!

Beides sind nicht nur Rechtsverstöße gemäß § 110a SGB IV, sondern auch damit Straftatbestände gemäß § 133 StGB, die mit bis zu 5 Jahren Haft strafbewehrt sind! Dies wurde uns vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar bereits im Jahr 2011 schriftlich bestätigt. 

 

Leider strafrechtlich verjährt, weil dies bereits 2003 geschah, wir entdeckten diese Vergehen jedoch erst 2010 nach Ende des gesamten Gerichtsverfahrens...

 

Durch diese derart massiv durch die Rentenversicherung manipulierte Aktenlage konnten die urteilenden Richter nicht mehr auf einen Blick erkennen, wie umfangreich die Heilbemühungen und Therapieversuche der Klägerin tatsächlich waren, aber es fehlte ihnen offenbar auch die Bereitschaft dazu, hier wirklich unvoreingenommen zu ermitteln und den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 103 SGG ernst zu nehmen...

 

Zusätzlich hat die Rentenversicherung dann auch noch  ein Gutachten ihres eigenen Beratungsärztlichen Dienstes, dass im Widerspruchsverfahren erstellt wurde und von einer infolge Chronifizerung der Erkrankung nicht mehr vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgeht, vollständig ignoriert, mit dieser Ungleichbehandlung ihrer Versicherten/meiner Schutzbefohlenen hat die Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 unserer Verfassung verstoßen.

Zudem hat die Rentenversicherung dieses Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit  auch nicht an die Gerichte weitergereicht - dies ist ein Vergehen gemäss § 274 StGB (Urkundenunterdrückung), dass ebenfalls mit bis zu 5 Jahren Haft strafbewehrt ist!

Daneben verstößt dies gegen eine ganz wesentliche Verfassungsnorme: Den Gleichheitsgrundsatz, hier: Gleichbehandlung in der Öffentlichen Verwaltung Art. 3 GG

  

Die Klägerin kann auf 5 (!) Gutachten verweisen, die ihr bescheinigen, infolge Chronifizierung nicht mehr arbeitsfähig zu sein, eines davon wurde von der Rentenversicherung selbst (!) erstellt (s. Beweise) Beweis Nr. 2,, ein anderes durch die Amtsärzte der Arbeitsagentur und des Versorgungsamtes zweifach amtsärztlich bestätigt...! (s. Beweise)

 

„Die Vernichtung der RehaAkte aus dem Jahr 1998 wurde am 24.7.1999, also 14 Monate nach Beendigung der Maßnahme, durchgeführt. Der Vorgang zum Antrag aus dem Jahr 2002 wurde am 09.09.2003 und somit 13 Monate nach Abschluß der Maßnahme vernichtet.“  Heißt: Begünstigende schutzwürdige Akten wurden teilweise 20 Tage nach Beginn des Sozialgerichtsprozesses vernichtet – ein strafbarer Akt gemäß § 133 StGB Verwahrungsbruch! (Schreiben Bundesdatenschutzbeauftragter vom 29.11.2011)

 

Die DRV Bund hat den gesamten Vorgang einem internen Prüfverfahren unterzogen und als Ergebnis festgestellt, "dass ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung Bund und als Folge dessen ein Verstoß gegen die von ihr zu beachtenden Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§ 35 der ersten Buches Sozialgesetzbuch SGB 1-; 3 67 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X-) vorliegt" und, weiter unten: „Abschließend können wir nur nochmals feststellen, dass sowohl die Übersendung (….) an die jeweiligen Gerichte , als auch die Aufnahme der Informationen über die Sozialdaten der anderen Versicherten in den Aktenvorgang der Petententin eindeutig einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Sozialdatenschutz darstellen. (Bundesdatenschutzbeauftragter, Schreiben 09.11.2011)

 

 

 Heißt: Begünstigende schutzwürdige Akten wurden teilweise noch vor und  20 Tage nach Beginn des Sozialgerichtsprozesses vernichtet – ein strafbarer Akt gemäß § 133 StGB Verwahrungsbruch! 

 

  Es geht hier primär um die Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustandes, das bedeutet: Die Versicherte muß so gestellt werden, als wäre ihre Verwaltungss- und Gerichtsverfahren rechtskonform 2003 mit Rentenantrag entschieden worden: Rentenrückzahlung für inzwischen 21 Jahre, inklusive Zinsen, sowie natürlich völlige Neuberechnung ihrer Rente!

 

Ein klassisches Überraschungsurteil des 10. Senats des LSG Niedersachsen - Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen den Untersuchungsggrundsatz und Überschreitung des Rechts der "Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung" - und dazu auch noch Rechtsbeugung?

Sowohl das SG Oldenburg unter Vorsitz von Richter Andeas Tolkmitt  als auch das LSG Niedersachsen unter Vorsitz von Richter Dr. Michael König und den Richtern Dürre und S. Klein haben Gutachten nicht erkennbar zur Kenntnis genommen, dazu gehört das Gutachten des seit fast zwei Jahren behandelnden Psychotherapeuten Dr. Jabbarian (Beweis Nr. 9,) hier:  Es kommt einfach in den Urteilen gar nicht vor, obwohl das SG Oldenburg es selbst angefordert hatte, für die Richter existiert es nicht, sie setzen sich auch nicht erkennbar damit auseinander entsprechend der einschlägigen Rechtsnormen.

 

Ein anderes Gutachten, das ebenfalls eindeutig und klar aussagt, die Klägerin sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 Stunden oder mehr tätig zu werden, wird schlicht komplett in sein Gegenteil "uminterpretiert", obwohl es dafür keinerlei Interpretationsspielraum läßt: Im Urteil des LSG Niedersachsen wird aus "Nicht arbeitsfähig für drei (3) oder mehr Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" auf wundersame Weise: "Auch der nach § 109 SGG von der Klägerin hinzugezogene Gutachter Dr. Weiss hält die Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in der Lage" - schlicht und ergreifend einfach die Unwahrheit, im Volksmund "Gelogen!" Schauen Sie hierzu unter Beweise Beweis Nr.20

 

Auch hat das LSG NIedersachsen zahlreiche weitere begünstigende Beweise mit Beweisantrag der Klägerin, die sie fristgerecht an das LSG NIedersachsen geschickt hatte, komplett ignoriert, diese potentiell enscheidungsrelevanten eingereichten Beweise existieren für das LSG Niedersachsen nicht, sie werden nirgendwo sichtbar zur Kenntnis genommen, geschweige denn rechtlich erwogen, wie es der Untersuchungsgrundsatz gemäß 103 SGG fordert, sie werden ignoriert und damit der Klägerin m. E. das rechtliche Gehör, wie es unsere Verfassung gemäß Art. 103 GG fordert, komplett für ziahlreiche Beweise und Beweisanträge verweigert. (Beweis 1)

 

Dies macht stutzig, zumal das LSG Niedersachsen von diesen eingereichten Beweisanträgen der Beklagten, nämllich der Deutschen Rentenversicherung Bund, noch am gleichen Tag Mitteilung macht und den Vorgang sendet mit den Hinweisen " Eilt sehr!" und "Termin am 17.12." - zumindest sehr merkwürdig, dies läßt den Verdacht der gemeinsamen Rechtsbeugung von SG Oldenburg, LSG Niedersachsen und der Rentenversicherung entstehen - diese mehrfache Gehörsverweigerung und gleichzeitige unverzügliche Benachrichtigung der Gegenpartei wäre dann nicht nur ein strafbewehrter Verstoß gegen den Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, sondern würde auch gegen unsere Verfassung gemäß Art. 20 GG "Gewaltenteilung", nämlich der strikten Trennung von Judikative und Exekutive bedeuten...

All diese Infos haben wir den Akten entnommen, als wir sie gegen Ende des Verfahrens von unserem neuen Rechtsanwalt erhielten...

 

Leider zumindest teilweise nicht mehr aufklärbar, weil strafrechtlich ggf. längst verjährt.

Aber auf diesen umfangreichen Beweisen, die hier engmaschig belegt sind, gründet sich das wahrheitswidrige und diffamierende "Urteil" des LSG Niedersachsen, daß ich persönlich als wahrheitswidriges und böswilliges Pamphlet bezeichnen muß!

 

Alle der Klägerin/meiner Schutzbefohlenen im Urteil vorgeworfenen Tatsachenbehauptungen des Gerichts, die allesamt sowohl durch die Aktenlage sowie durch die vorhandenen regelhaft erstellten 5 begünstigenden  Gutachten völlig widerlegt sind, sind vor Urteilsverkündung nirgendwo jemals thematisiert worden, damit handelt es sich um ein klassisches Überraschungsurteil, das die höchstrichterliche Rechtssprechung mehrfach als Verfassungswidrig (Gehörsverweigerung gemäß Art. 103 GG) und als absolut unzulässig qualifiziert hat!

(ZI. B. hier: Der BGH (Beschluss vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10)

Mehr dazu hier

 

Auf diese bei Gesamtschau der Verfahrensführungen wahrscheinliche  fragwürdige Zusammenarbeit der Gerichte mit der Rentenversicherung und die hier geschilderten und bewiesenen Rechtsverstöße gründet sich das seit 2004 Verfassungs- und R echtswidrige Verwaltungshandeln der Rentenversicherung, die uns und die Öffentlichkeit  bezeichnenderweise mehrfach nachweisbar angelogen hat und uns niemals erklärt hat trotz unserer wiederholten Nachfragen, warum sie das Gutachten ihres eigenen medizinischen Dienstes vollständig ignoriert hat - zum existentiellen Nachteil ihrer Versicherten und der eigenen Begünstigung...

https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:David_gegen_goliath2.jpg
Titelbild "Goliat" aus Wikipedia, gemeinfrei, link https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:David_gegen_goliath2.jpg

 

 

Verletzte Rechtsnormen in dem gesamten Verfahren:

1. Illegale Vernichtung von schutzwürdigen Beweisakten während eines laufenden Rentenverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB IV) Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 110a SGB IV Aufbewahrungspflicht. Bei Verstoß drohen Haftstrafen von 1 bis 5 Jahren gemäß § 133 StGB, außerdem Entlassung aus dem Öffentlichen Dienst!

 

2. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz § 20 SGB X, indem das selbst erstellte Gutachten völlig ignoriert wurde. Hierzu siehe verletzte Rechtsnormen

 

3. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG, indem das von der Rentenversicherung im Widerspruchsverfahren selbst erstellte Gutachten komplett ignoriert wurde, damit ist unser Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Indem dieses die Verrsicherte eindeutig begünstigende Gutachten des eigenen sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherung im Widerspruchsverfahren komplett ignoriert wurde, obwohl diese Gutachten die Grundlage der Entscheidung einer Erwerbsminderungsrente sind und dies die gesetzliche Handlungsnorm ist und dagegen grundlos und begründungslos verstoßen wurde, liegt hier eindeutig eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Art. 3 GG vor.

(Beweis 2) 

 

4. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz in der Sozialverwaltung § 20 SGB X durch Nichteinholung und Nichtbefolgung der Aufforderung des beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung, ein Gutachten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. Abbas Jabbarian einzuholen

 

5. Verstoß gegen den Datenschutz durch die Rentenversicherung 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

Vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar bereits im Jahre 2011 schriftlich bestätigt, siehe hierzu Kapitel "Beweise"

 

 6. Mehrfacher Verstoß gegen die Begutachtungsregeln in der Sozialverwaltung

Dazu ausführlich hier und hier

Und, last but not least,

 

7. Verletzung unserer grundlegenden Verfassungsnorm Artikel 1 GG Menschenwürde

 Die  Deutsche Rentenversicherung hat hiergegen verstoßen, indem sie öffentlich in einem Artikel der NWZ alles leugnet, was sie zuvor gegenüber dem Bundesdatenschtuzbeauftragten schriftlich zugegeben hatte: Damit unterstellt sie der Klägerin öffentlich, gelogen zu haben:  Das ist eine schwere Ehrverletzung, mit Sicherheit ein Verstoß gegen die Menschenwürde der Versicherten.

Schauen Sie dazu hier

 

Letztlich verstößt auch das skandalöse "Urteil im Namen des Volkes", das kaum ein einziges wahres Wort enthält und fast ausschließlich aus nachweisbar falschen und die Klägerin diffamierenden Tatsachenbehauptungen besteht, m. E. ebenfalls gegen die Menschenwürde und damit gegen unseren grundlegendsten Artikel 1 unserer Verfassung:
Daher weigere ich mich, dieses verleumderische, diffamierende und böswillige Pamphlet als "Urteil im Namen des Volkes" zu akzeptieren.

Bitte beachten Sie: Alle hier erörterten und bewerteten Sachverhalte sind in der homepage umfassend und detailliert und engmaschig dokumentiert dargestellt, klicken Sie bitte in den einzelnen Kapiteln auf der linken Navigationsseite!

Bitte beachten Sie außerdem, dass alle hier dargestellten Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten, Irrtum hinsichtlich einzelner Aspekte und andere Bewertungen einzelner Rechtsfragen natürlich möglich sind, rechtliche Bewertungen einzelner Rechtsfragen sind naturgemäß oft unterschiedlich!

Rechtsfragen sind immer auch der subjektiven Betrachtung unterworfen, dies hier Veröffentlichte stellt die persönliche Meinung des Verfassers und Inhabers dieser Seite dar, erhebt aber nicht den Anspruch auf juristische Unfehlbarkeit, sondern macht auf ein massives Rechtsproblem aufmerksam!

Bitte beachten Sie außerdem, daß wir keine Rechtsberatung geben können/geben dürfen, wenden Sie sich dazu an einen guten(!) Anwalt oder den VdK.

 

Recht auf Gegendarstellung: Ich biete meinen Gegnern, die hier ja namentlich genannt werden sowie den beteiligten Institutionen die Möglichkeit der Gegendarstellung! Diese Gegendarstellungen werden im Anschluß in der gleichnamigen Unterseite von mir veröffentlicht, sofern sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen!

Natürlich streng nach den geltenden Rechtsnormen, die mir unter anderem gestatten, eventuelle Beiträge im Anschluß zu kommentieren - von diesem Recht werde ich mit Sicherheit Gebrauch machen!

 

"Die fast unlösbare Aufgabe besteht darin, weder von der Macht der anderen noch von der eigenen Ohnmacht sich dumm machen zu lassen!" Theodor W. Adorno: Minima Moralia

 

 

 


Kommentare: 5
  • #5

    Rudolf Sponsel (Sonntag, 23 März 2025 11:57)

    Danke für Ihren Mut, Ihre Transparenz und Ihre Nachhaltigkeit im Engagement. Ich bin an einer kurzen Zusammenfassung für meine Seite interessiert:
    Unrecht im Namen des Rechts: Kapitalrecht - Justizkritik. Dokumente und Materialien zum Thema Unrecht im Namen des Rechts, ermöglicht, gedeckt und gefördert durch Politik, Macht und oberfaule Eliten.
    https://www.sgipt.org/politpsy/recht/KapRech0.htm

  • #4

    BS (Samstag, 22 März 2025 18:34)

    Respekt und Achtung vor soviel Kampf, dafür, das Du nicht aufgibst und für Gerechtigkeit weiterkämpfst.

  • #3

    Bogatzki (Mittwoch, 29 Januar 2025 20:56)

    Richter haben sich einen Staat im Staate geschaffen. Sie urteilen, wie sie wollen, da sie für Fehlurteile nicht belangt werden. Richter verurteilen Kollegen nicht gerne und reduzieren sich nicht ihre eigenen Möglichkeiten, Fehlurteile zu fällen. Zudem sind sie unkündbar. Wie leben in einem Richterstaat. Beispiele unter www.fehlurteil.info

  • #2

    hste (Montag, 28 Juni 2021 18:35)

    Das ist sehr gut und umfassend dokumentiert.
    Die Realitaet aber ist : es interessiert die die es angeht nicht wirklich.
    Die wissen es ohnehin. Seit Jahrzehnten ist bekannt dass die politischen
    Parteien die Rentenkasse der arbeitenden Bevoelkerung pluendern. Andere
    zahlen ja dort nicht ein.
    Ich erlebe seit Monaten, dass man dort einfach ueberhaupt nicht reagiert.
    Dieses System haelt sich weil es nur den alten, schwachen Teil der Gesellschaft betrifft.
    Das kann man nicht diskutieren oder durch Petitionen veraendern.
    Hier muss das Volk selbst AKTIV eingreifen. Die gesamte Politik, egal welche Farbe oder
    Richtung, ist hier Parasit und Brandstifter und Ursache des Volksbetruges.

  • #1

    Robert D (Montag, 28 Dezember 2015 19:56)

    So ähnlich geht es auch mir seit 2002 bis zum heutigen Zeitpunkt 28.12.2015 und noch kein Ende.
    Rentenantrag 2002 gestellt psychisch und Fibromyalgie
    2004 Von Reha mit weniger als 3 Sunden entlassen.
    Darauf berentet LVA geht in Berufung Rente wieder abgesprochen
    Seit 2002 bis jetzigen Zeitpunkt ununterbrochen Krankgeschrieben
    Fachgutachten die für mich sprechen finden beim Gericht keine Beachtung.
    Könnte ein Buch darüber schreiben was ich in all den Jahren erlebt habe.
    Nur schade das mich diese Krankheit so einschränkt das ich das nicht kann.